Eine Kapital­ge­sell­schaft kann keinen Vorsteu­er­abzug aus Leistungen beanspru­chen, die unmit­telbar den privaten Inter­essen ihres Geschäfts­füh­rers und dessen Ehefrau dienen.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau eines allei­nigen Gesell­schaf­ters und Geschäfts­füh­rers ist Eigen­tü­merin eines mit einer Doppel­haus­hälfte bebauten Grund­stücks. Sie vermie­tete an die GmbH ein Arbeits­zimmer im Norden des 1. Stocks sowie die beiden Garagen­stell­plätze. Auf die Miete wurde keine Umsatz­steuer berechnet.

Bei einer Umsatz­steu­er­son­der­prü­fung erkannte die Prüferin den Abzug von Vorsteuern aus den Rechnungen für bestimmte Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäfts­füh­rers nicht an. Hierbei handelte es sich um den Einbau einer Lüftung, von Rollläden eines Netzwerks und von Modulen sowie der Erneue­rung der Elektro­in­stal­la­tion. Die GmbH beantrage für die Umsatz­steu­er­nach­zah­lungen, die sich aus den Vorsteu­er­kür­zungen ergaben, die Ausset­zung der Vollzie­hung.

Eine Ausset­zung der Vollzie­hung kann nur gewährt werden, wenn ernst­liche Zweifel an der Recht­mä­ßig­keit des angefoch­tenen Verwal­tungs­akts bestehen. Ernst­liche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn bei einer summa­ri­schen Prüfung gewich­tige Gründe vorhanden sind, die zu einer Unsicher­heit bei der Beurtei­lung von Rechts­fragen führen oder zu einer Unklar­heit bei der Beurtei­lung des entschei­dungs­er­heb­li­chen Sachver­halts.

Ein Unter­nehmer kann die Umsatz­steuer für Leistungen, die von einem anderen Unter­nehmer für sein Unter­nehmen ausge­führt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Besteht ein direkter und unmit­tel­barer Zusam­men­hang zu einem steuer­pflich­tigen Ausgangs­um­satz, kann der Unter­nehmer den Vorsteu­er­abzug problemlos in Anspruch nehmen. Es reicht sogar eine mittel­bare Veran­las­sung für den Vorsteu­er­abzug aus.

Im vorlie­genden Fall fehlen jedoch die Voraus­set­zungen für den Vorsteu­er­abzug, weil der Vorteil, der einem Dritten (hier: dem Gesell­schafter-Geschäfts­führer und dessen Ehefrau) zugewendet wird, nicht als neben­säch­lich zu werten ist. Vielmehr wurden dem Gesell­schafter-Geschäfts­führer und dessen Ehefrau erheb­liche wirtschaft­liche Werte zugewandt. Die GmbH hat nicht darge­legt, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinaus­gehen, was erfor­der­lich bzw. unerläss­lich war, um ihre unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit auf das Gebiet des „smart home“ auszu­dehnen. Zudem fehlt jeder Nachweis, dass die Kosten der Eingangs­leis­tungen (kalku­la­to­risch) im Preis der getätigten Ausgangs­um­sätze enthalten sind. Fazit: In dieser Situa­tion scheidet ein Vorsteu­er­abzug aus, sodass eine Ausset­zung der Vollzie­hung nicht in Betracht kommt.

Quelle: Finanz­ge­richte | Beschluss | FG Baden-Württem­berg, 12 V 2329/20 | 07-02-2022