Die Lohnsteuer kann gemäß § 40a Abs. 2 EStG nur dann pauschal mit 2% berechnet werden, wenn es sich sozial­ver­si­che­rungs­recht­lich um eine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung handelt. Das heißt, dass die Pauscha­lie­rung der Lohnsteuer eine sozial­ver­si­che­rungs­recht­liche Beschäf­ti­gung voraus­setzt. 

Praxis-Beispiel:
Der allei­nige Gesell­schafter und Geschäfts­führer verein­barte mit seiner GmbH ein gering­fü­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis. Die Lohnsteuer berech­nete er nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2%. Das Finanzamt unter­warf den Arbeits­lohn der Lohnsteuer mit dem indivi­du­ellen Steuer­satz. 

Der BFH hat entschieden, dass eine pauschale Besteue­rung nicht in Frage kommt. Voraus­set­zung für eine Pauschal­ver­steue­rung ist unter anderem das Vorliegen von Arbeits­ent­gelt aus gering­fü­gigen Beschäf­ti­gungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beschäf­ti­gung voraus. Ein Geschäfts­führer, der zugleich allei­niger Gesell­schafter seiner GmbH ist, erfüllt die Voraus­set­zungen grund­sätz­lich nicht. Das heißt, er kann aufgrund seiner GmbH-Betei­li­gung kein sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis begründen. Folglich ist auch eine pauschale Besteue­rung mit 2% nicht möglich.

Quelle: BFH | Beschluss | VI B 1/23 | 08-08-2023