Gewinne aus der Veräu­ße­rung von Grund­stü­cken und grund­stücks­glei­chen Rechten sind als private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte (sog. Speku­la­ti­ons­ge­winne) zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Veräu­ße­rungs­ge­schäfte bei anderen Wirtschafts­gü­tern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sind ebenfalls als private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte zu beurteilen (ausge­nommen sind Veräu­ße­rungen von Gegen­ständen des tägli­chen Gebrauchs). Bei Wirtschafts­gü­tern, die zumin­dest in einem Kalen­der­jahr zur Erzie­lung von Einkünften genutzt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem auf zehn Jahre

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige erwarb 2011 ein Mobil­heim, das auf einem Camping­platz aufge­stellt war, als "gebrauchtes Fahrzeug". Das Mobil­heim steht mit seinen Rädern auf einer ebenen, betonierten Fläche. Es verfügt über Versor­gungs­an­schlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie über einen Kanali­sa­ti­ons­an­schluss. Die Anmie­tung der Parzelle war auf jeweils eine Saison angelegt; der Vertrag verlän­gerte sich aber automa­tisch, sofern keine frist­ge­rechte Kündi­gung erfolgte. Im Fall der Kündi­gung war der Kläger zur Räumung des Platzes verpflichtet. Bereits in 2011 hatte der Kläger das Mobil­heim vermietet. In 2015 verkaufte der Kläger das Mobil­heim. Das Finanzamt behan­delte den Verkauf als steuer­pflich­tiges privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft.

Bei dem veräu­ßerten Mobil­heim handelt es sich nicht um ein (bebautes) Grund­stück, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die isolierte Veräu­ße­rung kann somit nicht als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft aus der Veräu­ße­rung von Grund­stü­cken und grund­stücks­glei­chen Rechten einge­stuft werden. Es handelt sich jedoch um eine Veräu­ße­rung von anderen Wirtschafts­gü­tern. Da der Steuer­pflich­tige das Mobil­heim vermietet hatte, hat er es zur Erzie­lung von Einkünften genutzt. Konse­quenz: Bei anderen Wirtschafts­gü­tern, die zumin­dest in einem Kalen­der­jahr zur Erzie­lung von Einkünften genutzt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem auf zehn Jahre, sodass der Veräu­ße­rungs­ge­winn aufgrund dieser Regelung steuer­pflichtig ist.

Quelle: BFH | Urteil | IX R 22/21 | 23-05-2022