Bei der Gewer­be­steuer werden auch die Mieten für Stand­flä­chen eines im Reise­ge­werbe tätigen Imbiss­be­triebs dem Gewer­be­er­trag hinzu­ge­rechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es im Reise­ge­werbe Vergleichs­be­triebe gibt, die mit Verkaufs­flä­chen arbeiten, die in ihrem Eigentum stehen. Auch wenn die Anmie­tung von unter­schied­li­chen Stand­flä­chen regel­mäßig nur für kurze Zeit erfolgt, ist die wieder­holte kurzfris­tige Anmie­tung ähnli­cher Stand­flä­chen als eine langfris­tige Nutzung solcher Stand­flä­chen anzusehen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (eine GmbH) erbringt mit Verkaufs­ständen an ständig wechselnden Orten gastro­no­mi­sche Leistungen. Dafür mietet sie für ihre Verkaufs­stände kurzzeitig (jeweils für die Dauer einzelner Tage bis hin zu mehreren Wochen) Stand­plätze auf Märkten, Festi­vals und anderen Veran­stal­tungen an. Die Klägerin bereitet in den Ständen ihre Speisen zu. Hierfür erfor­der­liche Betriebs­mittel wie Wasser und Strom stellen die Vermieter zur Verfü­gung. Das Finanzamt rechnete die Zahlungen dem Gewer­be­er­trag hinzu. Das Finanz­ge­richt setzte die Hinzu­rech­nungen in Höhe der geschätzten Betriebs­kosten herab und wies die Klage im Übrigen zurück. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurück­ge­wiesen, weil die Voraus­set­zungen für eine Hinzu­rech­nung der Mieten für die angemie­teten Stand­plätze vorliegen. Nach dem GewStG werden dem Gewinn aus Gewer­be­be­trieb ein Viertel der Summe aus den dort genannten Aufwen­dungen hinzu­ge­rechnet, soweit sie bei der Ermitt­lung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzu­ge­rechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pacht­zinsen (einschließ­lich Leasing­raten) für die Benut­zung der unbeweg­li­chen Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das Finanz­ge­richt ist zu Recht davon ausge­gangen, dass die Stand­plätze bei unter­stelltem Eigentum der Klägerin zu deren Anlage­ver­mögen gehört hätten.

Der Annahme von Anlage­ver­mögen steht nicht entgegen, dass die Stand­plätze von der Klägerin regel­mäßig nur für kurze Zeit (für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen) angemietet wurden. Die Mietauf­wen­dungen für die genutzten Stand­flä­chen können auch nicht als Teil der Herstel­lungs­kosten der verkauften Waren, also als Umlauf­ver­mögen, quali­fi­ziert werden, weil sie zu den Vertriebs­kosten gehören. Handels­recht­lich dürfen Vertriebs­kosten nicht in die Herstel­lungs­kosten einbe­zogen werden.

Quelle: BFH | Urteil | III R 39/21 | 11-10-2023