Enthält der Vertrag neben einer entgelt­li­chen Gebrauchs­über­las­sung zusätz­lich wesent­liche nicht trenn­bare miet- oder pacht­fremde Elemente, liegt ein Vertrag eigener Art vor, sodass eine gewer­be­steu­er­recht­liche Hinzu­rech­nung der Entgelte insge­samt ausscheidet.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH betreibt einen Großhandel und ist Haupt­sponsor eines Sport­ver­eins. Auf der Grund­lage einer Sponso­ring­ver­ein­ba­rung ruft der Verein, der die Vermark­tungs­rechte im Rahmen der Heimspiele hält, jährlich festge­legte Beträge ab, die die GmbH als Betriebs­aus­gaben verbucht. Es bestanden Sponso­ring­ver­träge, in denen der Verein dem Sponsor (der GmbH) verschie­dene Sponso­ren­rechte einräumte. Hierzu gehören u.a. die Nutzung des Vereins­logos für Werbe­zwecke, die Werbe­prä­senz in Form von Firmen­logos des Sponsors auf dem Trikot, auf der Aufwärm­be­klei­dung und der Kleidung der Offizi­ellen (z. B. Trainer) sowie die Banden­wer­bung. Bei einer Außen­prü­fung vertrat das Finanzamt die Auffas­sung, dass es sich bei dem Sponso­ring­ver­trag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwen­dungen teilweise bei der Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags hinzu­zu­rechnen seien.

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Sponso­ring­ver­trag um einen atypi­schen Schuld­ver­trag handelt, bei dem die einzelnen Leistungs­pflichten derart mitein­ander verknüpft sind, dass sie sich recht­lich und wirtschaft­lich nicht trennen lassen. Konse­quenz ist, dass eine auch nur teilweise Zuord­nung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pacht­ver­trags ausscheidet. 

Das Finanz­ge­richt ist zu Unrecht davon ausge­gangen, dass die von der GmbH getätigten Aufwen­dungen für die Banden- und Trikot­wer­bung und die Überlas­sung des Vereins­logos dem Gewinn anteilig für gewer­be­steu­er­recht­liche Zwecke hinzu­zu­rechnen sind. Gegen­stand der Hinzu­rech­nung sind Miet- und Pacht­zinsen im Sinne des bürger­li­chen Rechts. Der Nutzungs­ver­trag muss daher seinem wesent­li­chen recht­li­chen Gehalt nach ein Miet- oder Pacht­ver­hältnis im Sinne des bürger­li­chen Rechts sein. Das ist hier nicht der Fall.

Fazit: Entschei­dend ist, ob der Vertrag in seine wesent­li­chen Elemente zerlegt und teilweise als Miet-/Pacht­ver­trag angesehen werden kann (= gemischter Vertrag mit trenn­baren Haupt­pflichten). Eine Trenn­bar­keit scheidet aus, wenn der Vertrag wesent­liche miet- oder pacht­fremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einord­nung als Vertrag eigener Art führen.

Quelle: BFH | Urteil | III R 5/22 | 22-03-2023