Überlässt eine GmbH ihrem Gesell­schafter einen Firmen­wagen auch zur privaten Nutzung, gibt es verschie­dene Gestal­tungs­mög­lich­keiten, die sich steuer­lich unter­schied­liche auswirken. Ob der Nutzungs­vor­teil als Arbeits­lohn, Miete oder als verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung einzu­stufen ist, sollte unbedingt vorab geklärt werden.

Private Pkw-Nutzung: Wann eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung vorliegt
Die Nutzung eines betrieb­li­chen Kfz durch einen Gesell­schafter-Geschäfts­führer ist nur dann betrieb­lich veran­lasst, wenn eine fremd­üb­liche Überlas­sungs- oder Nutzungs­ver­ein­ba­rung getroffen worden ist. Liegt keine fremd­üb­liche Überlas­sungs- oder Nutzungs­ver­ein­ba­rung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privat­nut­zung, obwohl sie vertrag­lich ausdrück­lich ausge­schlossen wurde, ist eine Privat­nut­zung des Firmen-Pkw durch das Gesell­schafts­ver­hältnis zumin­dest mitver­an­lasst. In dieser Situa­tion ist sowohl bei einem beherr­schenden als auch bei einem nicht beherr­schenden Gesell­schafter von einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung auszu­gehen.

GmbH-Gesell­schafter: Varianten der privaten Nutzung
Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmen­wagen, der im Betriebs­ver­mögen der GmbH auszu­weisen ist. Zu der Frage, wie die Abgren­zung bei der privaten Pkw-Nutzung durch die Gesell­schafter einer GmbH vorzu­nehmen ist, hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

Bei der privaten Nutzung kommt es auf die betriebs­in­terne Verein­ba­rung und die tatsäch­liche Handha­bung an, wobei es insge­samt die folgenden drei Varianten gibt:

  1. Der Gesell­schafter-Geschäfts­führer nutzt den Firmen­wagen im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses, das die GmbH mit ihm abgeschlossen hat. Die Nutzung muss entweder im Anstel­lungs­ver­trag geregelt sein oder durch eine mündliche bzw. konklu­dente Verein­ba­rung. Die private Nutzung ist als Sachbezug einzu­ordnen. Der Wert wird, wenn kein Fahrten­buch geführt wird, mithilfe der 1%-Regelung ermit­telt. Wichtig: Der Sachbezug muss zeitnah als Lohnauf­wand gebucht und die Lohnsteuer abgeführt werden.
  2. Erfolgt die Überlas­sung des Fahrzeugs nicht im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses, sondern durch einen entgelt­li­chen Überlas­sungs­ver­trag (Mietver­trag), dann sollte der Mietver­trag schrift­lich abgeschlossen und die Verein­ba­rung tatsäch­lich durch­ge­führt werden. Wenn keine Zahlungen vorge­nommen werden, muss das Nutzungs­ent­gelt zeitnah dem Verrech­nungs­konto des Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers belastet werden. Auf diese Buchung darf nicht verzichtet werden, weil dann das Mietver­hältnis steuer­lich nicht anerkannt wird.
  3. Nutzt der Gesell­schafter-Geschäfts­führer den Firmen­wagen für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung außer­halb eines Arbeits­ver­hält­nisses und außer­halb eines entgelt­li­chen Überlas­sungs­ver­trags, dann ist von einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung auszu­gehen, die der Gesell­schafter als Einnahmen aus Kapital­ver­mögen zu versteuern hat. Die verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung ist mit der Vergü­tung anzusetzen, die bei einer Vermie­tung üblicher­weise erzielbar ist. Aus Verein­fa­chungs­gründen kann die private Nutzung im Rahmen der verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung auch mithilfe der 1%-Methode ermit­telt werden.

Hinweis: Es gibt Situa­tionen, in denen ein Tätig­keit als Arbeit­nehmer der GmbH nicht zulässig ist oder zumin­dest proble­ma­tisch sein kann. Hier kann eine Gestal­tung zweck­mäßig sein, die zu einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung führt.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 2 - S 2742/08/10001 | 02-04-2012