Im Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Perso­nen­ge­sell­schafts­rechts vom 10.8.2021 ist das Außen­ver­hältnis der Perso­nen­ge­sell­schaften und ihrer Gesell­schafter gegen­über Dritten weitge­hend neu geregelt worden. Das betrifft u.a. die Teilnahme der Gesell­schaften am Rechts­ver­kehr mit den Auswir­kungen auf die Gesell­schafter, wie z. B. die Vertre­tung der Gesell­schaft gegen­über Dritten.

Für die Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts wird ab dem 1.1.2024 ein Gesell­schafts­re­gister einge­führt. Ist die GbR im Gesell­schafts­re­gister einge­tragen, ist sie verpflichtet, als Namens­zu­satz die Bezeich­nungen „einge­tra­gene Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. 

Die Eintra­gung im Gesell­schafts­re­gister ermög­licht es der Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (unter Berufung auf das Register) am Rechts­ver­kehr teilzu­nehmen. Damit werden die Schwie­rig­keiten beim Nachweis der Existenz der Gesell­schaft und deren Vertre­tung besei­tigt, wie z. B. beim Erwerb von Grund­stü­cken. 

Keine Eintra­gungs­pflicht: Die Eintra­gung der GbR, sowohl bereits entstan­dener als auch noch zu gründender, ist freiwillig. Aller­dings besteht der gesetz­ge­be­ri­sche Wunsch, dass sich möglichst viele Gesell­schaften in das Register eintragen lassen – insbe­son­dere dann, wenn sie regel­mäßig am Rechts­ver­kehr teilnehmen. Die Eintra­gung soll die Publi­zi­täts­wir­kung in den Bestand der GbR bewirken und Vertrau­ens­schutz gewähr­leisten, insbe­son­dere auch in die Vertre­tungs­ver­hält­nisse der GbR. Damit soll die Stellung der GbR neben anderen Perso­nen­ge­sell­schaften an Rechts­si­cher­heit gewinnen, da Änderungen in der Gesell­schaf­ter­struktur oder der Vertre­tungs­be­fugnis sich direkt aus dem Gesell­schafts­re­gister ergeben.

Fakti­sche Eintra­gungs­pflicht: Es gibt gesetz­liche Regelungen, die eine Eintra­gung der Gesell­schaft in das Register voraus­setzen. Dies ist insbe­son­dere bei Eintra­gungen im Grund­buch und in die Gesell­schaft­er­liste im Handels­re­gister notwendig. Eine Verfü­gung über Grund­stücks- oder Geschäfts­an­teile, deren Inhaber die GbR ist, ist daher nur dann möglich, wenn die GbR selbst im Register einge­tragen ist.

Inhalt der Eintra­gungen: Die im Register einge­tra­genen Daten sind für jeden einsehbar. Hierzu gehören Angaben zur Existenz der GbR, Name, Vertrags­sitz und Anschrift, Angaben zur Identität der Gesell­schafter, also Name, Geburts­datum und Wohnort. Darüber hinaus sind die Angaben zur Vertre­tungs­be­fugnis der Gesell­schafter ersicht­lich.

Keine Austra­gung aus dem Gesell­schafts­re­gister: Ist eine GbR im Gesell­schafts­re­gister einge­tragen, kann sie nicht wieder ausge­tragen werden. Eine Löschung der GbR erfolgt nur, wenn die Gesell­schaft ordnungs­gemäß liqui­diert wurde.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 707 ff. BGB n.F. | 02-02-2023