Unter­nehmen haben bei Zuwen­dungen an Nicht­ar­beit­nehmer folgende Ausgangs­si­tua­tion:

  • Erfolgt die Zuwen­dung aus eigenem betrieb­li­chem Inter­esse, z. B. für Werbe­zwecke, sind die Kosten als Betriebs­aus­gaben abziehbar (Bewir­tungs­kosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger versteuert werden.
  • Geschenke an Geschäfts­freunde (Nicht­ar­beit­nehmer) darf der Unter­nehmer nur dann als Betriebs­aus­gaben abziehen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 35 € beträgt. Dieser Höchst­be­trag soll ab 2024 auf 50 € angehoben werden.
  • Die Begren­zung gilt nicht für Geschenke, die ausschließ­lich betrieb­lich genutzt werden können.
  • Privat­ge­schenke haben keine steuer­li­chen Auswir­kungen.

Der Beschenkte braucht den Wert des Geschenks nicht als Betriebs­ein­nahme zu erfassen, wenn ihm der Schenker mitge­teilt hat, dass er die Steuer gem. § 37b EStG übernommen hat. Die Besteue­rung unter­bleibt auch bei Streu­wer­be­ar­ti­keln bis 10 € je Artikel und gering­wer­tigen Waren­proben, die nicht als Geschenke einzu­stufen sind.

Geschenke an Geschäfts­partner bzw. deren Arbeit­nehmer: An 2024 ist die Freigrenze von 50 € zu beachten. Das Handels­recht unter­scheidet bei der Abzugs­fä­hig­keit von Geschenken nicht aufgrund von Betrags­grenzen o.ä. Für die handels­recht­liche Abzugs­fä­hig­keit der Aufwen­dungen als Betriebs­aus­gaben ist allein ausschlag­ge­bend, dass die Aufwen­dungen betrieb­lich veran­lasst sind.

Das Steuer­recht folgt hier jedoch nicht dem Handels­recht und beschränkt den Betriebs­aus­ga­ben­abzug für Geschenke auch im Falle einer betrieb­li­chen Veran­las­sung der Hingaben. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Geschenke an Geschäfts­partner und deren Arbeit­nehmer demnach nur dann als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden, wenn

  • die Hingabe betrieb­lich veran­lasst ist,
  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € (ab 2024) beträgt und
  • die Geschen­kauf­wen­dungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebs­aus­gaben aufge­zeichnet werden.

Die 50-EUR-Grenze ist eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebs­aus­ga­ben­abzug insge­samt und nicht nur der Betrag, der über 50 € hinaus­geht.

Die 50-EUR-Grenze gilt pro Person und Jahr. Empfänger können natür­liche und juris­ti­sche Personen (z.B. eine GmbH) sein. Zuwen­dungen an Arbeit­nehmer der GmbH (z. B. Gesell­schafter-Geschäfts­führer) sind jedoch nicht automa­tisch als Zuwen­dungen an die GmbH anzusehen.

Grund­sätz­lich ist jede Person, mit der ein Unter­nehmer im Geschäfts­leben zu tun hat, als eigen­stän­diger Zuwen­dungs­emp­fänger anzusehen, z. B.

  • der GmbH-Geschäfts­führer,
  • die Sekre­tärin,
  • der Marke­ting­as­sis­tent usw.

Der Unter­nehmer und sein Ehepartner werden aller­dings nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung als "ein Empfänger" angesehen.

Hinweis: Wenn der Unter­nehmer die Geschenk­zu­wen­dungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwen­dungen. Aber: Bei der Ermitt­lung des Grenz­werts von 35 bzw. 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbe­zogen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 4 des Entwurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 10-08-2023