Ein gering­wer­tiges Wirtschaftsgut kann nur vorliegen, wenn es 

  • beweg­lich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar ist. 

Außerdem darf der Höchst­be­trag von 800 € netto ohne Umsatz­steuer nicht überschritten werden. Für die Anschaf­fung bzw. Herstel­lung nach dem 31.12.2023 soll der Höchst­be­trag von 800 € auf 1.000 € netto ohne Umsatz­steuer erhöht werden.

Bei der Anschaf­fung von gering­wer­tigen Wirtschafts­gü­tern besteht dann ein Wahlrecht, wonach der Unter­nehmer (auch handels­recht­lich) zwischen 3 Varianten wählen kann. Welche Variante der Unter­nehmer nutzen will, entscheidet er spätes­tens im Rahmen der Erstel­lung des Jahres­ab­schlusses durch Zuord­nung. 

Bei Unter­neh­mern, die zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt sind, werden Wirtschafts­güter mit den Netto-Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten (ohne Umsatz­steuer) dann wie folgt erfasst:

  • bis zu 250 € als Sofort­auf­wand (Buchung auf das Konto "Sofort­ab­schrei­bungen gering­wer­tiger Wirtschafts­güter" 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) oder als "Gering­wer­tige Wirtschafts­güter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04),
  • von 250 € bis 1.000 € (ab 2024) auf das Konto "Gering­wer­tige Wirtschafts­güter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04) oder alter­nativ auf das Konto "Wirtschafts­güter (Sammel­posten)" 0485 (SKR 03) bzw. 0675 (SKR 04).
Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 3 des Entwurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 10-08-2023