Bisher können nur im Inland ansäs­sige Unter­nehmer die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen. Die vorge­se­hene Neure­ge­lung ermög­licht es, dass Unter­nehmen, die im übrigen Gemein­schafts­ge­biet ansässig sind, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Deutsch­land anwenden können. Hierzu wird ein beson­deres Melde­ver­fahren einge­führt. Zuständig für die Durch­füh­rung des Melde­ver­fah­rens und die unions­recht­lich vorge­schrie­bene Zusam­men­ar­beit mit den anderen Mitglied­staaten ist das Bundes­zen­tralamt für Steuern. Neben dieser zwingend erfor­der­li­chen Umset­zung sieht die vorge­se­hene Neure­ge­lung vor, die Sonder­re­ge­lung für Klein­un­ter­nehmer neu zu konzi­pieren.

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG werden Umsätze, die von inlän­di­schen Klein­un­ter­neh­mern bewirkt werden, von der Umsatz­steuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist vorge­sehen, dass der inlän­di­sche Gesamt­um­satz im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Kalen­der­jahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraus­sicht­lich nicht überschreitet (Progno­se­wert). Wird der untere inlän­di­sche Grenz­wert im laufenden Kalen­der­jahr überschritten, kommt im Folge­jahr eine Inanspruch­nahme der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr in Betracht.

Bisher konnte die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung bis zum Ende des Kalen­der­jahres angewandt werden. Auch wenn der tatsäch­liche Umsatz 50.000 € im Laufe des Kalen­der­jahres entgegen der Prognose überstiegen hat. Das ist unions­recht­lich nicht mehr zulässig. Um die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Überschrei­tungs­jahr unbüro­kra­tisch im Sinne der Altre­ge­lung fortzu­führen, wird von der unions­recht­li­chen Möglich­keit Gebrauch gemacht, den oberen inlän­di­schen Grenz­wert auf 100.000 € festzu­legen. Soweit der Gesamt­um­satz im laufenden Kalen­der­jahr den oberen inlän­di­schen Grenz­wert von 100.000 € überschreitet, kommt eine weitere Inanspruch­nahme der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Nimmt der Unter­nehmer seine gewerb­liche oder beruf­liche Tätig­keit auf, darf der Gesamt­um­satz im laufenden Kalen­der­jahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist die Regel­be­steue­rung anzuwenden. Das heißt, dass bei Überschreiten des unteren inlän­di­schen Grenz­wertes die Steuer­be­freiung nicht mehr anwendbar ist. Aller­dings wird den Mitglied­staaten die Möglich­keit einge­räumt, einen oberen inlän­di­schen Grenz­be­trag einzu­führen, bis zu dessen Überschrei­tung die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im laufenden Kalen­der­jahr weiterhin zulässig ist.

Hinweis: Ein einmal, ggf. auch konklu­dent, erklärter Verzicht, z. B. durch Abgabe einer Umsatz­steuer-Voranmel­dung oder Jahres­er­klä­rung mit Berech­nung der Steuer nach den allge­meinen Vorschriften des UStG, bindet den Unter­nehmer mindes­tens für fünf Kalen­der­jahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjah­res­frist kann der Unter­nehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalen­der­jahres an den Verzicht wider­rufen.

Quelle: UStG | Gesetz­vor­haben | § 19 UStG i.d.F. des Entwurfs des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 22-08-2024