Wann Schwarz­ar­beit vorliegt, ist im Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz definiert. Danach leistet jemand Schwarz­ar­beit, der Dienst- oder Werkleis­tungen erbringt oder ausführen lässt und dabei bestimmte Pflichten nach dem Sozial­ver­si­che­rungs- und Steuer­recht sowie nach der Gewerbe- und Handwerks­ord­nung nicht erfüllt.

Nach dem Schwarz­ArbG liegt keine Schwarz­ar­beit vor, wenn die Dienst- oder Werkleis­tungen, die

  • von Angehö­rigen oder Lebens­part­nern,
  • aus Gefäl­lig­keit oder
  • im Wege der Nachbar­schafts­hilfe

erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn ausge­richtet sind. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbe­son­dere eine Tätig­keit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Eine klare Abgren­zung fehlt
Eine klare Defini­tion des Begriffs Gefäl­lig­keits­dienst gibt es nicht. Der Gesetz­geber hat aller­dings Tätig­keiten, die gegen geringes Entgelt erbracht werden, als unbedenk­lich einge­stuft. Da aber eine konkrete Bagatell­grenze weder im Sozial­ver­si­che­rungs­recht noch im Steuer­recht genannt wird, ist es hilfreich, sich an der Motiv­lage der handelnden Personen zu orien­tieren.

Entschei­dend: Motiv für die Tätig­keit
Maßgeb­li­ches Abgren­zungs­kri­te­rium für die Frage, ob eine Tätig­keit im Rahmen eines Beschäf­ti­gungs- bzw. Arbeits­ver­hält­nisses ausgeübt oder nur als Gefäl­lig­keits­dienst erbracht wird, ist das Motiv für die Tätig­keit. Von einem Beschäf­ti­gungs- oder Arbeits­ver­hältnis ist auszu­gehen, wenn wirtschaft­liche Überle­gungen im Vorder­grund stehen (also nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind), mit der Tätig­keit also in erster Linie eine Vergü­tung erzielt werden soll. Dies ist beispiels­weise der Fall, wenn ein haupt­be­ruf­lich tätiger Compu­ter­fach­mann seine Dienste auch Freunden und Bekannten gegen Bezah­lung anbietet. Eine Gefäl­lig­keits­leis­tung hingegen wird grund­sätz­lich unent­gelt­lich erbracht und begründet auch keinen Anspruch auf eine Honorie­rung.

Klassi­sche Hilfe­leis­tungen sind nicht „nachhaltig auf Gewinn ausge­richtet“.
Wo Hilfe­leis­tungen erbracht werden, bei denen Gefäl­lig­keit und Hilfs­be­reit­schaft deutlich im Vorder­grund stehen, ist die Dienst- oder Werkleis­tung nicht nachhaltig auf Gewinn ausge­richtet. Sie ist weder der Sozial­ver­si­che­rung noch dem Finanzamt anzuzeigen. Es sind keine Abgaben zu leisten. Kleine Aufmerk­sam­keiten wie beispiels­weise ein paar Euro für das Nachbars­kind, das gelegent­lich den Rasen mäht, oder ein Kinogut­schein für den netten Nachbarn, der den Einkauf erledigt, sind nicht auf Gewinn­erzie­lung ausge­richtet. Das Gleiche gilt, wenn die Dienst- oder Werkleis­tungen im Rahmen der Nachbar­schafts­hilfe im gegen­sei­tigen Austausch erfolgen. 

Praxis-Beispiel:
Die nachbar­schaft­liche gegen­sei­tige Hilfe bei Arbeiten am Haus ist keine Schwarz­ar­beit, solange keine

  • über kleine Aufmerk­sam­keiten hinaus­ge­henden
  • geldwerten Zuwen­dungen

erfolgen. Relevant wird der gegen­sei­tige Austausch von Leistungen aller­dings, wenn eine gewisse Nachhal­tig­keit erkennbar ist.

Minijob-Zentrale ist zuständig für Minijobs
Sofern eine abhän­gige Beschäf­ti­gung vorliegt, weil es sich eben nicht um eine Gefäl­lig­keits­leis­tung, sondern um eine nachhaltig auf Gewinn gerich­tete Tätig­keit handelt, ist für gering­fügig entlohnte Minijobs oder kurzfris­tige Minijobs die Minijob-Zentrale zuständig. Sie nimmt die Meldungen zur Sozial­ver­si­che­rung entgegen und zieht die Abgaben ein.

Verein­fachtes Haushalts­scheck-Verfahren für Privat­haus­halte:
Minijobs in Privat­haus­halten, die haushalts­nahe Tätig­keiten verrichten, werden mit dem sogenannten Haushalts­scheck bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Auf diesem macht der Privat­haus­halt ledig­lich Angaben zu seiner Person und zu dem Minijobber sowie zum Umfang der Beschäf­ti­gung. Die weiteren ansonsten üblichen Arbeit­ge­ber­pflichten übernimmt die Minijob-Zentrale. Hierzu gehören insbe­son­dere auch die Meldung der Beschäf­ti­gung beim zustän­digen Unfall­ver­si­che­rungs­träger und der halbjähr­liche Einzug der Abgaben. Zudem sichert sich der Arbeit­geber Steuer­vor­teile.

Sachzu­wen­dungen in Privat­haus­halten:
Teilweise vergüten Arbeit­geber Arbeiten ihrer Arbeit­neh­menden mit Zuwen­dungen, die nicht in Geld gewährt werden. Dies können kosten­lose Mahlzeiten, eine mietfreie Unter­kunft, kosten­lose Fahrkarten oder Gutscheine sein. Diese Leistungen sind grund­sätz­lich im Rahmen ihres Wertes als Arbeits­ent­gelt zu berück­sich­tigen. Bei Privat­haus­halten ist das nicht so: Hier hat der Gesetz­geber geregelt, dass nicht in Geld gewährte Zuwen­dungen generell nicht zum Arbeits­ent­gelt zählen. Dies führt dazu, dass eine abhän­gige Beschäf­ti­gung im Privat­haus­halt beispiels­weise nicht als Minijob im Haushalts­scheck-Verfahren zu melden wäre, wenn der Privat­haus­halt den Minijobber für die erbrachte Leistung im Haushalt mietfrei (bei einem Mietwert bis 556 €) in einer Souter­rain-Wohnung wohnen ließe.

Quelle:Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG | 08-05-2025