Die Umsatz­steuer für Speisen in der Gastro­nomie ist seit dem 1.7.2020 auf den ermäßigten Mehrwert­steu­er­satz gesenkt worden. Die Absen­kung auf den ermäßigten Steuer­satz von 7% ist befristet und läuft automa­tisch am 31.12.2023 aus (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Das bedeutet; dass der ermäßigte Steuer­satz für Speisen in der Gastro­nomie nur für Umsätze gilt, die vor dem 31.12.2024 ausge­führt werden. 

Da die Trennung der Umsätze in der Silves­ter­nacht 2023/2024 schwierig sein wird, hat das BMF eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung einge­führt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn auf Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen (mit Ausnahme von Getränken), die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausge­führt werden, der ermäßigte Steuer­satz von 7% angewandt wird.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7220/22/10001 :009 | 20-12-2023