Die Veräu­ße­rung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwe­cken von der Einkom­men­steuer befreit. 

Praxis-Beispiel:
Die Steuer­pflich­tigen erwarben ein Grund­stück mit einem alten Bauern­hof­ge­bäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grund­stück umgeben. Dieses nutzten die Steuer­pflich­tigen als Garten. Später teilten sie das Grund­stück in zwei Teilflä­chen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grund­stücks­teil veräu­ßerten sie. Für den Veräu­ße­rungs­ge­winn machten sie eine Befreiung von der Einkom­men­steuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwe­cken geltend.

Gewinne aus Grund­stücks­ver­käufen sind grund­sätz­lich als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft steuer­pflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie inner­halb von zehn Jahren statt­finden. Eine Ausnahme von der Besteue­rung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuer­pflich­tigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grund­stück befind­li­chen Gebäudes können unbebaute Grund­stücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grund­stücks­teil abgetrennt und dann veräu­ßert wird. 

Fazit: Der BFH beurteilte den Erwerb und Verkauf des Garten­grund­stücks, der inner­halb von zehn Jahren erfolgte, als steuer­pflich­tiges privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft

Quelle: BFH | Urteil | IX R 14/22 | 25-09-2023