Bei inter­na­tional tätigen Unter­nehmen kommt es immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt, wenn zwischen den Betriebs­stätten über Grenzen hinweg Leistungen abgerechnet werden. Mit den „Verrech­nungs­preisen“ die grenz­über­schrei­tend berechnet werden, haben Unter­nehmen die Möglich­keit Gewinne zu verla­gern. Nach § 1 Abs. 6 des Außen­steu­er­ge­setzes (AStG) ist das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen ermäch­tigt, eine Rechts­ver­ord­nung mit Zustim­mung des Bundes­rates zu erlassen, in der die Einzel­heiten zur einheit­li­chen Anwen­dung des Fremd­ver­gleichs­grund­satzes u.a. bei der Ermitt­lung der Verrech­nungs­preise geregelt werden.

Das BMF hat nunmehr den Entwurf der „Verord­nung zur Anwen­dung des Fremd­ver­gleichs­grund­satzes nach § 1 Absatz 1 des Außen­steu­er­ge­setzes in Fällen grenz­über­schrei­tender Funkti­ons­ver­la­ge­rungen“ veröf­fent­licht. Die Verord­nung tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Bundesrat zugestimmt hat.

Die Regelung zum Fremd­ver­gleichs­grund­satz ist an die aktuellen OECD-Verrech­nungs­preis­leit­li­nien angepasst und neu struk­tu­riert worden. In diesem Zusam­men­hang wurden die Bestim­mungen zur Funkti­ons­ver­la­ge­rung konkre­ti­siert. Regelungen zum Trans­fer­paket aus der bishe­rigen Funkti­ons­ver­la­ge­rungs­re­ge­lung werden nun im Gesetz definiert. Dadurch verweisen die entspre­chenden Regelungen derzeit nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes und wurden dort durch die Aufnahme ins Gesetz obsolet.

Diese Ermäch­ti­gung zur Rechts­ver­ord­nung wird neben Fällen der Gewinn­ab­gren­zung von Betriebs­stätten weiterhin nur für die Fälle der Funkti­ons­ver­la­ge­rung ausge­schöpft, um für Rechts­si­cher­heit und Klarheit in diesem Bereich zu sorgen. Durch die Rechts­ver­ord­nung soll, noch konkreter als im Gesetz, sicher­ge­stellt werden, dass von Steuer­pflich­tigen und Verwal­tung wettbe­werbs­neu­trale und im inter­na­tio­nalen Kontext akzep­table Lösungen gefunden werden. Die Besteue­rungs­rechte Deutsch­lands sollen im Sinne der Gleich­heit der Besteue­rung angemessen wahrge­nommen werden. Die überar­bei­tete Verord­nung geht dabei nicht über die bishe­rige Regelung hinaus, sondern ordnet die Regelungen in Abgren­zung zum Gesetz neu.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Referen­ten­ent­wurf des BMF | 04-07-2022