Veräu­ße­rungs­ge­schäfte bei Wirtschafts­gü­tern, die keine Grund­stücke und Rechte sind, die den Vorschriften des bürger­li­chen Rechts über Grund­stücke unter­liegen (z. B. Erbbau­recht) können der Besteue­rung unter­liegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausge­nommen sind Veräu­ße­rungen von Gegen­ständen des tägli­chen Gebrauchs. Bei Anschaf­fung und Veräu­ße­rung mehrerer gleich­ar­tiger Fremd­wäh­rungs­be­träge ist zu unter­stellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräu­ßert wurden.

Gewinne aus derar­tigen privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften (Speku­la­ti­ons­ge­schäften) bleiben steuer­frei, wenn der erzielte Gesamt­ge­winn im Kalen­der­jahr weniger als 600 € betragen hat. Diese Freigrenze von 600 € soll nach dem Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 4 des Entwurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 17-08-2023