Stellt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer eine Unter­kunft zur Verfü­gung, handelt es sich um einen Sachbezug, der mit den Werten der Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung (SvEV) anzusetzen ist. Beim Zusam­men­leben in einer Wohnge­mein­schaft (Belegung mit zwei Beschäf­tigten) ist die Höhe des Sachbe­zugs entspre­chend der SvEV zu mindern. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte den Sachbezug für eine Unter­kunft, die für die Belegung mit zwei Beschäf­tigten geeignet ist, aber nur von einer Person genutzt wurde, mit dem gerin­geren Sachbe­zugs­wert nach der SvEV angesetzt. Da die Unter­kunft nur von einer Person genutzt wurde, akzep­tierte das Finanzamt den Ansatz des gerin­geren Sachbe­zugs­werts nicht.

Der BFH hat die Beschwerde der Klägerin wegen Nicht­zu­las­sung der Revision als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe keine Ausfüh­rungen dazu gemacht, aus welchen Gründen die Beant­wor­tung der Rechts­frage zweifel­haft und umstritten ist. Konse­quenz ist, dass der Wert des Sachbe­zugs nicht zu mindern ist, wenn die zur Verfü­gung gestellte Unter­kunft nicht mit zwei Beschäf­tigten belegt ist, sondern nur von einer Person genutzt wird.

Quelle: BFH | Beschluss | VI B 73/21 | 11-05-2022