Bei den Aufwen­dungen für den Besuch eines Meister­kurses handelt es sich Fortbil­dungs­kosten, die als Werbungs­kosten abziehbar sind. Ein steuer­freier Zuschuss zu der Bildungs­maß­nahme mindert die Werbungs­kosten, weil insoweit das Zu- und Abfluss­prinzip nicht gilt. Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers für beruf­lich veran­lasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sind, sind mit den tatsäch­li­chen Kosten (0,30 € je gefah­renen Kilometer) als Werbungs­kosten abziehbar. Die Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sind nur mit der Entfer­nungs­pau­schale zu berück­sich­tigen, die regel­mäßig niedriger ist als die tatsäch­li­chen Fahrt­kosten sind. Die Berück­sich­ti­gung von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen ist daran gebunden, dass der Arbeit­nehmer außer­halb seiner Wohnung und seiner ersten Tätig­keits­stätte tätig wird. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger absol­vierte einen Meister­vor­be­rei­tungs­kurs und legte im Anschluss die Meister­prü­fung erfolg­reich ab. Er besuchte außer­halb seines Dienst­ver­hält­nisses eine Bildungs­ein­rich­tung zur Vorbe­rei­tung auf die Meister­prü­fung. Eine derar­tige Vollzeit­bil­dungs­maß­nahme gilt dann als erste Tätig­keits­stätte. Eine Bildungs­stätte wird "außer­halb des Dienst­ver­hält­nisses" aufge­sucht, wenn der Besuch nicht auf einer Weisung des Arbeits­ge­bers als Ausfluss dessen Direk­ti­ons­rechts beruht und der Arbeit­geber sich auch ansonsten nicht wesent­lich organi­sa­to­risch oder finan­ziell an der Bildungs­maß­nahme betei­ligt. Da dies der Fall war, hat das Finanzamt nur die Entfer­nungs­pau­schale berück­sich­tigt und einen Abzug von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen abgelehnt.

Das Finanz­ge­richt hat die vom Kläger besuchte Einrich­tung für den Meister­vor­be­rei­tungs­kurs als erste Tätig­keits­stätte beurteilt. Der Ansatz von Fahrt­kosten, der über die Entfer­nungs­pau­schale hinaus­geht, scheidet aus, weil die Lehrgangs­zeiten außer­halb des Dienst­ver­hält­nisses statt­fanden und somit beim Arbeit­geber während dieser Zeit keine erste Tätig­keits­stätte vorlag. Bei Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte kommt die Berück­sich­ti­gung von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen bei den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit des Klägers nicht in Betracht.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Nieder­sachsen, 4 K 20/23 | 19-09-2023