Die Befreiung von der Ertrag­steuer bestimmter Photo­vol­ta­ik­an­lagen gilt für natür­liche Personen, Mitun­ter­neh­mer­schaften und Körper­schaften. Duch das Jahres­steu­er­ge­setz 2024 wurde nun § 3 Nr. 72 EStG geändert, indem die zuläs­sige Brutto­leis­tung, die für die Steuer­be­freiung gilt, generell auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit festge­setzt wurde.

Durch die Änderung werden auch Photo­vol­ta­ik­an­lagen bis zu 30 kW (peak) je Gewer­be­ein­heit begüns­tigt, wenn es sich um ein Gebäude mit mehreren Gewer­be­ein­heiten aber ohne Wohnein­heiten handelt. Betroffen sind also auch alle nicht Wohnzwe­cken dienende Gebäude, z. B. Gewer­be­im­mo­bi­lien mit einer Gewer­be­ein­heit und Garagen­grund­stücke. Diese Erwei­te­rung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erwei­tert werden.

Fazit: Die Einnahmen und Entnahmen im Zusam­men­hang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließ­lich Neben­ge­bäuden) vorhan­denen Photo­vol­ta­ik­an­lagen, sind begüns­tigt, wenn die instal­lierte Brutto­leis­tung laut Markt­stamm­da­ten­re­gister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit und insge­samt höchs­tens 100 Kilowatt (peak) pro Steuer­pflich­tigem oder Mitun­ter­neh­mer­schaft beträgt. Eine Prüfung der Höchst­grenzen ist daher unver­zichtbar.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Artikel 3 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 28-11-2024