Aufgrund der extremen Schäden durch die Unwet­ter­ka­ta­strophe im Juli 2021 verlän­gert die nordrhein-westfä­li­sche Finanz­ver­wal­tung ihren Katastro­phen­er­lass jetzt bis zum 31.3.2022. Zu den konkreten Maßnahmen gehören:

  • Stundungen von Einkommen-, Körper­schaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schen­kung- und Grund­er­werb­steuer für bis zum 31.3.2022 fällige Forde­rungen längs­tens bis zum 30.6.2022 ohne Raten­zah­lungen.
  • Keine Vollstre­ckungs­maß­nahmen bis zum 30.6.2022, bei Antrag­stel­lung bis zum 31.3.2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
  • Auf die Erhebung von Stundungs­zinsen wird verzichtet bzw. Säumnis­zu­schläge werden erlassen.
  • Anträge auf die Anpas­sung der Voraus­zah­lungen können ebenfalls bis zum 31.3.2022 im verein­fachten Verfahren gestellt werden.
  • Erleich­te­rungen für die Hilfe­leis­tenden im Spenden- und Unter­neh­mens­steu­er­recht.
  • Sonder­ab­schrei­bungs­mög­lich­keiten für den Wieder­aufbau, davon profi­tieren Wirtschaft und Privat­per­sonen.
  • Arbeit­geber können ihren Mitar­bei­te­rinnen und Mitar­bei­tern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorüber­ge­hend Unter­künfte und Verpfle­gung steuer­frei gewähren.
  • Großzü­gige Möglich­keiten für die steuer­liche Abzugs­fä­hig­keit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 € stets der verein­fachte Zuwen­dungs­nach­weis. Das heißt, der Konto­auszug oder Überwei­sungs­beleg genügt.

Für die steuer­li­chen Hilfs­maß­nahmen können sich Betrof­fene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanz­äm­tern vor Ort in Verbin­dung setzen. Der Katastro­phen­er­lass und verein­fachte Antrags­for­mu­lare sind online abrufbar unter finanz​ver​wal​tung​.nrw/​u​n​w​e​t​ter.

Auch in Rhein­land-Pfalz wurden die steuer­li­chen Hilfs­maß­nahmen für die Betrof­fenen der Flutka­ta­strophe in wichtigen Berei­chen um weitere 3 Monate verlän­gert. Die genauen Voraus­set­zungen werden auf der Homepage des Landes­amts für Steuern veröf­fent­licht.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Finanz­mi­nis­te­rium NRW | 02-01-2022