Überlässt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Firmen-Pkw, legt er in der Regel den Fahrzeugtyp, die Ausstat­tung und die Bedin­gungen für die Nutzung fest. Die private Nutzung kann pauschal oder nach den tatsäch­li­chen Kosten ermit­telt werden. Nutzungs­ent­gelte, die der Arbeit­nehmer trägt, mindern den geldwerten Vorteil, der als Arbeits­lohn zu versteuern ist. Übernimmt der Arbeit­nehmer einen Teil der laufenden Kosten, z. B. die Benzin­kosten, mindern diese Zahlungen ebenfalls den geldwerten Vorteil. Da der Arbeit­geber die Kosten nicht erstattet, entsteht bei ihm kein Aufwand. Nutzungs­ent­gelte und andere Zuzah­lungen, die der Arbeit­nehmer leistet, werden lohnsteu­er­lich auf den privaten Nutzungs­wert angerechnet.

Bei Zuzah­lungen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten des Firmen-Pkw hat der Unter­nehmer ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebs­ein­nahmen ansetzen oder erfolgs­neu­tral verbu­chen, indem er als Arbeit­geber die Anschaf­fungs­kosten nur mit dem Betrag ansetzt, den er selbst gezahlt hat. Das bedeutet, die Anschaf­fungs­kosten müssen um den Zuschuss gekürzt werden.

Aber! Der Arbeit­geber kann mit dem Arbeit­nehmer als Nutzer eines Firmen-Pkw verein­baren, dass er als Arbeit­geber im Innen­ver­hältnis die Anschaf­fungs­kosten ledig­lich bis zu einer festge­legten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstat­tung des Fahrzeugs übernimmt. Den Teil der Anschaf­fungs­kosten, der diesen Wert bzw. diese Grenze überschreitet, muss der Arbeit­nehmer im Innen­ver­hältnis tragen. Bestellt nun der Arbeit­geber auf Wunsch seines Arbeit­neh­mers ein höher­wer­ti­geres Fahrzeug im eigenen Namen, dann ist der Arbeit­geber der Leistungs­emp­fänger der späteren Liefe­rung. Das bedeutet, er kann die gesamte Vorsteuer geltend machen. Wenn jedoch der Arbeit­nehmer selbst im eigenen Namen die Sonder­aus­stat­tungen für das Fahrzeug erwirbt und insoweit als Leistungs­emp­fänger anzusehen ist, scheidet der Vorsteu­er­abzug des Unter­neh­mers (Arbeit­ge­bers) insoweit aus.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber stellt seinem Arbeit­nehmer einen Firmen-Pkw zur Verfü­gung, den dieser auch privat nutzen darf. Der Arbeit­nehmer darf sich einen PKW aussu­chen, wobei er die Grenze von 45.000 € netto ohne Umsatz­steuer nicht überschreiten darf. Der Arbeit­nehmer möchte eine bessere Ausstat­tungs­va­ri­ante, die um 3.000 € teurer ist. Er erklärt sich daher bereit, diesen Betrag von 3.000 € selbst zu übernehmen. Der Unter­nehmer kauft im Oktober einen VW-Passat für 57.125 € (48.000 € + 9.125 € Umsatz­steuer). Die Rechnung lautet auf den Namen des Unter­neh­mers, sodass er die Umsatz­steuer von 9,.125 € als Vorsteuer abziehen kann. Der Arbeit­nehmer zahlt den Betrag in von 3.000 € an den Arbeit­geber.

Wichtig! Die gesamte Abwick­lung sollte über den Arbeit­geber erfolgen. Der Händler stellt dem Arbeit­geber die gesamten Kosten in Rechnung, sodass er auch den vollen Vorsteu­er­abzug hat. Denn die Umsatz­steuer, die dem Arbeit­nehmer in Rechnung gestellt wird, kann der Arbeit­geber nicht als Vorsteuer abziehen. Außerdem mindert nur die Zuzah­lung den lohnsteu­er­pflich­tigen Sachbezug, die der Arbeit­nehmer an den Arbeit­geber leistet.

Der Arbeit­geber kann den privaten Nutzungs­wert mit monat­lich 1% des inlän­di­schen Brutto­lis­ten­preises zuzüg­lich Sonder­aus­stat­tung im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung ansetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte werden zusätz­lich 0,03% vom inlän­di­schen Brutto­lis­ten­preis je Entfer­nungs­ki­lo­meter angesetzt. Wird die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermit­telt, müssen auch die Mehrkosten bzw. die Sonder­aus­stat­tungen einbe­zogen werden, die der Arbeit­nehmer selbst zahlt. Dafür können bei der Ermitt­lung des geldwerten Vorteils die Zuzah­lungen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten des Firmen-Pkw abgezogen werden. Diese Zuzah­lungen werden im Anschaf­fungs­jahr und den folgenden Jahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet.

Hinweis: Zeitraum­be­zo­gene (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeit­nehmer für die private Nutzung eines betrieb­li­chen Kfz leistet, können bei der Berech­nung des geldwerten Vorteils gleich­mäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie geleistet werden. Dies gilt auch bei zeitraum­be­zo­genen Zuzah­lungen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten eines betrieb­li­chen Kfz, das ihm auch zur Privat­nut­zung überlas­senen wird.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Fall aus der Praxis | 23-05-2024