Aus ertrag­steu­er­li­cher Sicht teilen Unfall­kosten das Schicksal der Fahrt oder Reise, bei der sich der Unfall ereignet hat. Findet der Unfall auf einer privaten Fahrt statt, sind die Kosten, soweit sie nicht von einer Versi­che­rung abgedeckt werden, ohne Gewinn­aus­wir­kung zu buchen. Bei einem Unfall auf einer betrieb­li­chen Fahrt, sind die mit dem Unfall zusam­men­hän­genden Kosten den betrieb­li­chen Kfz-Kosten zuzurechnen. Bei der Umsatz­steuer sind im Gegen­satz hierzu die Unfall­kosten anteil­mäßig zu erfassen. Es gibt eine einheit­liche Linie, die sowohl von den Finanz­ge­richten als auch von der Finanz­ver­wal­tung vertreten wird. Es kann von Folgendem ausge­gangen werden:

  • Ein PKW, der zum Betriebs­ver­mögen gehört, ist und bleibt Betriebs­ver­mögen, auch wenn der Unter­nehmer seinen Firmen-PKW für private Fahrten nutzt.
  • Bei einer privaten Fahrt dürfen die Aufwen­dungen, die über die Erstat­tung der Versi­che­rung hinaus­gehen, nicht als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden; bei einer betrieb­li­chen Fahrt sind die Aufwen­dungen gewinn­min­dernd abziehbar.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer betrieb­li­chen Fahrt ein Total­schaden ein, ist der Buchwert des PKW als Betriebs­aus­gabe zu buchen. Zahlungen für den zerstörten PKW und Erstat­tungen von einer Versi­che­rung werden als Betriebs­ein­nahmen erfasst.
  • Tritt bei einem Unfall auf einer privaten Fahrt ein Total­schaden ein, liegt in Höhe des Restbuch­werts eine Nutzungs­ent­nahme vor. Zahlungen einer Versi­che­rung sind als Betriebs­ein­nahmen zu erfassen, soweit der Betrag über den Restbuch­wert hinaus­geht.
  • Ist der Unter­nehmer zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt, kann er die Vorsteuer immer in vollem Umfang geltend machen, auch wenn sich der Unfall auf einer privaten Fahrt ereignet hat.
  • Unfall­kosten werden ertrag­steu­er­lich und umsatz­steu­er­lich teilweise unter­schied­lich behan­delt. Die Auswir­kungen hängen insbe­son­dere davon ab, ob die eigene Versi­che­rung oder die Versi­che­rung des Unfall­geg­ners für den Schaden aufkommt. Proble­ma­tisch ist es für den Unter­nehmer, wenn die Haftpflicht­ver­si­che­rung des Unfall­geg­ners oder die eigene Vollkas­ko­ver­si­che­rung keinen Ersatz leistet.

Fahrten sind und bleiben betrieb­lich, auch wenn eine unter­ge­ord­nete private Mitver­an­las­sung vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unter­nehmer auf einer beruf­lich veran­lassten Fahrt einen Bekannten aus privaten Gründen mitnimmt. Wegen der unter­ge­ord­neten privaten Mitver­an­las­sung sind alle Kosten als Betriebs­aus­gaben abziehbar. Entstehen jedoch aus dieser privaten Mitver­an­las­sung erheb­liche Kosten, können diese nicht als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unter­nehmer aufgrund eines Unfalls seinem privaten Mitfahrer Schadens­er­satz leisten muss.

Eine Kasko­ver­si­che­rung, die der Unter­nehmer abschließt, deckt sowohl die Risiken auf betrieb­li­chen als auch auf privaten Fahrten ab. Die Zahlung einer Kasko­ver­si­che­rung ist in vollem Umfang als Betriebs­ein­nahme zu erfassen, wenn der Firmen-PKW während einer betrieb­li­chen Nutzung gestohlen wurde. Ist der Firmen-PKW während einer privaten Nutzung gestohlen worden, liegt in Höhe des Buchwerts eine Nutzungs­ent­nahme vor. Zahlungen der Kasko­ver­si­che­rung sind als Betriebs­ein­nahmen zu erfassen, soweit sie über den Buchwert hinaus­gehen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat für seinen Firmen-PKW eine Vollkas­ko­ver­si­che­rung abgeschlossen. Der Firmen-PKW wird auf einer privaten Fahrt gestohlen. Im Zeitpunkt des Diebstahls hat er noch einen Buchwert von 8.000 €. Die Vollkas­ko­ver­si­che­rung erstattet einen Betrag von 12.000 €. Die Gewinn­aus­wir­kung sieht wie folgt aus:

Buchwert des PKW 8.000 €
Entnahme (ohne Aufde­ckung stiller Reserven) 8.000 €
verblei­bender Buchwert 0 €
Erstat­tung der Versi­che­rung 12.000 €
abzüg­lich Buchwert 8.000 € 4.000 €

Die Erstat­tung über den Buchwert hinaus wirkt sich gewin­n­er­hö­hend aus, sodass durch die Erstat­tung der Versi­che­rung stille Reserven in Höhe von 4.000 € aufge­deckt werden.

Quelle: Einkom­men­steuer-Richt­linie | Gesetz­liche Regelung | R 4.7 Abs. 1 | 08-06-2023