Nutzt ein Unter­nehmer seinen Pkw maximal bis zu 50% für betrieb­liche Fahrten (einschließ­lich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), gehört das Fahrzeug nicht zum notwen­digen Betriebs­ver­mögen. In diesem Fall darf die unbüro­kra­ti­sche 1% Methode nicht angewendet werden, weil diese nur angewendet werden darf, wenn der PKW zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird.

Der Unter­nehmer hat das Wahlrecht, 

  • den PKW seinem gewill­kürten Betriebs­ver­mögen zuzuordnen. Konse­quenz: Er zieht alle Kfz-Kosten als Betriebs­aus­gaben ab und muss seinen Gewinn in Höhe der Kosten erhöhen, die auf Privat­fahrten entfallen.
  • den PKW seinem Privat­ver­mögen zuzuordnen. Konse­quenz: Er kann alle Kosten, die auf die betrieb­li­chen Fahrten entfallen, als Betriebs­aus­gaben abziehen und zwar entweder pauschal mit 0,30 € pro gefah­renen Kilometer oder mit den antei­ligen tatsäch­li­chen Kosten.

Einheit­liche Zuord­nung bei der Einkommen- und Umsatz­steuer: Der Unter­nehmer kann den Pkw seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zuordnen, wenn die unter­neh­me­ri­sche Nutzung mindes­tens 10% beträgt. Behan­delt der Unter­nehmer den PKW gleich­zeitig als gewill­kürtes Betriebs­ver­mögen, ist es buchungs­tech­nisch einfach, weil die umsatz­steu­er­liche und einkom­men­steu­er­liche Handha­bung überein­stimmt.

Nachweis der Kfz-Kosten im Jahres­ab­schluss: Bei der Zuord­nung zum gewill­kürten Betriebs­ver­mögen reicht es aus, Aufzeich­nungen über einen reprä­sen­ta­tiven Zeitraum von 3 Monaten zu machen. Dieses Ergebnis kann dann der Besteue­rung dauer­haft zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhält­nisse nicht wesent­lich verän­dern. Nachteil: Es muss in Kauf genommen werden, dass bei einer Veräu­ße­rung oder Privat­ent­nahme die stillen Reserven (= Verkehrs­wert abzüg­lich Buchwert lt. Anlage­ver­zeichnis) zu versteuern sind.

Wie die betrieb­liche Nutzung glaub­haft gemacht werden kann: Der Unter­nehmer hat den Umfang der betrieb­li­chen Nutzung in jeder geeig­neten Form darzu­legen und glaub­haft zu machen. Die Eintra­gungen in Termin­ka­len­dern, die Abrech­nung gefah­rener Kilometer gegen­über den Auftrag­ge­bern, Reise­kos­ten­auf­stel­lungen sowie andere Abrech­nungs­un­ter­lagen können zur Glaub­haft­ma­chung heran­ge­zogen werden. Sind entspre­chende Unter­lagen nicht vorhanden, kann der Unter­nehmer die überwie­gende betrieb­liche Nutzung durch formlose Aufzeich­nungen über einen reprä­sen­ta­tiven und zusam­men­hän­genden Zeitraum von 3 Monaten glaub­haft machen. 

Formloses Aufzeichnen zum Beweis der betrieb­li­chen Nutzung: Die formlosen Aufzeich­nungen über einen reprä­sen­ta­tiven zusam­men­hän­genden Zeitraum von 3 Monaten sind einfa­cher als das Führen eines Fahrten­buchs. Das Ergebnis dieser Aufzeich­nungen dient nicht nur zum Nachweis, ob die 50%-Grenze über- oder unter­schritten wird. Wird die 50%-Grenze für betrieb­liche Fahrten nicht überschritten, kann der Prozent­satz zugrunde gelegt werden, den der Unter­nehmer über den reprä­sen­ta­tiven 3-Monats­zeit­raum ermit­telt hat. 

Jahres­ab­schluss Pkw-Umsatz­steuer: Führt der Unter­nehmer steuer­pflich­tige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belas­tung mit Umsatz­steuer. Wie bei einem Fahrten­buch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieb­lich und privat gefah­renen Kilometer aufzu­teilen. Der Umsatz­steuer unter­liegen jedoch nur die antei­ligen Kosten für Privat­fahrten, bei denen zuvor ein Vorsteu­er­abzug beansprucht werden konnte.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 | 23-11-2023