Wie die private Nutzung eines Firmen­wa­gens bei den Gesell­schaf­tern einer Perso­nen­ge­sell­schaft zu ermit­teln ist, hängt vom Umfang der betrieb­li­chen Fahrten ab, die mit dem Fahrzeug unter­nommen werden. Wird das Fahrzeug ausschließ­lich (also zu 100%) betrieb­lich genutzt, können alle Aufwen­dungen unein­ge­schränkt als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden. Ohne Fahrten­buch muss es sich um ein Fahrzeug handeln, das üblicher­weise nur betrieb­lich genutzt werden kann. Dazu gehören

  • Fahrzeuge, die kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­lich als Zugma­schinen zugelassen sind
  • LKW, weil sie üblicher­weise nicht für Privat­fahrten verwendet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Gelän­de­wagen, Vans usw., die üblicher­weise für private Fahrten genutzt werden,
  • andere Fahrzeuge, die in erster Linie für den Trans­port von Gegen­ständen einge­richtet sind, z. B. Werkstatt­wagen,
  • Fahrzeuge, die der Unter­nehmer an Arbeit­nehmer oder freie Mitar­beiter als Firmen­wagen überlassen hat.

Bei einem Fahrzeug, das nach seiner objek­tiven Beschaf­fen­heit so gut wie ausschließ­lich zur Beför­de­rung von Gütern bestimmt ist, braucht keine private Nutzung versteuert zu werden. Maßge­bend ist nicht die kraft­fahr­zeug­steu­er­liche oder verkehrs­recht­liche Einstu­fung, sondern die Beschaf­fen­heit des Fahrzeugs. Bei einem Werkstatt­wagen, der aufgrund seiner objek­tiven Beschaf­fen­heit und Einrich­tung typischer­weise so gut wie ausschließ­lich zur Beför­de­rung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanzamt keine private Nutzung unter­stellen. Liegen keine Anhalts­punkte vor, dass das Fahrzeug tatsäch­lich privat genutzt wurde, ist auch keine Privat­nut­zung anzusetzen.

Ermitt­lung des betrieb­li­chen Nutzungs­um­fangs: Bei einem PKW reicht die bloße Behaup­tung, dass ein Fahrzeug nicht für Privat­fahrten genutzt wird oder die Privat­fahrten ausschließ­lich mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durch­ge­führt werden, nicht aus. Denn üblicher­weise wird ein PKW selbst dann für Privat­fahrten verwendet, wenn ein anderes Fahrzeug zur Verfü­gung steht. Die Tatsache, dass der Firmen-PKW nicht privat genutzt wird, kann in der Regel nur mit einem Fahrten­buch nachge­wiesen werden. Hat die Perso­nen­ge­sell­schaft mehrere Firmen-PKW, kann sie die Privat­fahrten nur dann problemlos abgrenzen, wenn für jedes Fahrzeug ein Fahrten­buch geführt wird. Bei mehreren Firmen-PKW, die überwie­gend betrieb­lich genutzt werden, hat der Gesell­schafter die Wahl. Er kann für das von ihm genutzte Fahrzeug

  • ein Fahrten­buch führen oder
  • die pauschale 1%-Methode anwenden.

Die Gesell­schafter sind aller­dings nicht verpflichtet, das Wahlrecht einheit­lich auszu­üben. Jeder Gesell­schafter entscheidet für sich, wie er verfahren will.

Ohne Fahrten­buch müssen die Gesell­schafter für jedes überwie­gend betrieb­lich genutzte Fahrzeug, das sie oder eine andere Person, die zu ihrem Haushalt gehört, auch privat nutzen, die pauschale 1%-Methode anwenden. Das Finanzamt unter­stellt, dass jede Person mit Führer­schein, die zum Haushalt eines der Gesell­schafter gehört, ein Fahrzeug für Privat­fahrten verwendet. Es darf also nicht nur auf die Gesell­schafter abgestellt werden. Vielmehr müssen auch die Nutzungs­mög­lich­keiten der Ehegatten und anderer naheste­hender Personen eines jeden Gesell­schaf­ters einbe­zogen werden. Dieser Beweis des ersten Anscheins wird jedoch entkräftet, wenn sich parallel ein gleich­wer­tiges Fahrzeug im Privat­ver­mögen befindet. 

Sind mehr Fahrzeuge vorhanden als mögliche Privat­nutzer, ist die 1%-Methode nur für die Fahrzeuge mit dem jeweils höchsten Listen­preis anzusetzen. Befinden sich im Betriebs­ver­mögen einer Perso­nen­ge­sell­schaft z. B. drei PKW und besteht eine Perso­nen­ge­sell­schaft aus zwei allein­ste­henden Gesell­schaf­tern und können sie glaub­haft darlegen, dass keine Person aus ihrer Privat­sphäre eines dieser Fahrzeuge für private Zwecke nutzt, dann sind 1% pro Monat vom Brutto­lis­ten­preis nur für die beiden teuersten Fahrzeuge anzusetzen.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 | 08-02-2024