Nutzt ein Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen auch für private Fahrten, muss er diesen geldwerten Vorteil als Arbeits­lohn versteuern. Dieser geldwerte Vorteil kann mithilfe der 1%-Regelung bewertet werden. Zuzah­lungen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten des Firmen­wa­gens sind bei der Berech­nung des privaten Nutzungs­an­teils anzurechnen. Das Nieder­säch­si­sche Finanz­ge­richt hatte entschieden, dass eine Zuzah­lung, die in einer Summe erfolgt, auf den Zeitraum zu verteilen ist, der zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer arbeits­ver­trag­lich verein­bart wurde.

Das Finanzamt legte die zu der Zeit vertre­tende Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung zugrunde und ermit­telte die private Nutzung vom vollen Betrag und minderte dann den privaten Nutzungs­an­teil um den Betrag der Zuzah­lung, maximal bis zum Betrag von 0 €. Dem Wider­sprach das Finanz­ge­richt. Über die Revision gegen das Urteil des Nieder­säch­si­schen Finanz­ge­richts (Az. beim BFH: VI R 18/18) wurde bisher noch nicht entschieden. Es geht hier um die Frage, wie

  • die in einer Summe geleis­tete Zuzah­lung eines Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten eines Firmen­wa­gens
  • der dem Arbeit­nehmer auch zur Privat­nut­zung überlassen wird,
  • bei Anwen­dungen der 1%-Regelung anzurechnen ist,
  • wenn verein­bart worden ist, dass die Zuzah­lung gleich­mäßig über die Nutzungs­dauer verteilt werden soll.

Aber! Inzwi­schen hat die Finanz­ver­wal­tung ihre Formu­lie­rung in den Lohnsteuer-Richt­li­nien 2023 geändert. Danach können nunmehr Einmal­zah­lungen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten eines Firmen­wa­gens, der auch zur privaten Nutzung überlassen wird, auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleich­mäßig verteilt werden, wenn darüber eine arbeits­ver­trag­liche Verein­ba­rung besteht. Die Minde­rung des geldwerten Vorteils ist dann entspre­chend vorzu­nehmen.

Bestehen keine arbeits­ver­trag­li­chen Verein­ba­rungen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zahlung des Arbeit­neh­mers im Zahlungs­jahr sowie in den darauf­fol­genden Kalen­der­jahren auf den privaten Nutzungs­wert bis auf 0 € angerechnet werden. Bei Leasing­son­der­zah­lungen ist entspre­chend zu verfahren.

Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Gesetz­liche Regelung | R 8.1 (9-10) LStR 2023 | 22-06-2023