Spricht der Anscheins­be­weis dafür, dass der Gesell­schafter-Geschäfts­führer den betrieb­li­chen Pkw privat genutzt hat, obwohl ein Verbot der Privat­nut­zung verein­bart war, liegt auf der Gesell­schafts­ebene eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung vor.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH beschäf­tigte Ihren Allein­ge­sell­schafter im Rahmen eines Geschäfts­führer-Anstel­lungs­ver­trags. Neben einer monat­li­chen Vergü­tung wurde ihm zusätz­lich zu seinem Gehalt ein Dienst­wagen zur Verfü­gung gestellt, den er zunächst auch für private Zwecke nutzen durfte. Später wurde ihm von der Klägerin eine private Nutzung nicht mehr gestattet. Bei einer steuer­li­chen Außen­prü­fung in 2018 griff das Finanzamt die Privat­nut­zung betrieb­li­cher Fahrzeuge in den Jahren 2014 bis 2016 auf. Im Betriebs­ver­mögen der GmbH befanden sich zwei Firmen­fahr­zeuge, darunter ein Audi A4 Avant, der einem Angestellten der GmbH überlassen wurde, und ein Porsche Cayenne, der vom Allein­ge­sell­schafter genutzt wurde. Der Betriebs­prüfer vertrat die Auffas­sung, dass eine ausschließ­liche betrieb­liche Nutzung des Porsche Cayenne nicht zu akzep­tieren sei, da das private Fahrzeug des Geschäfts­füh­rers nicht gleich­wertig sei. Der betrieb­liche Porsche Cayenne sei deutlich hochwer­tiger als das Porsche Boxster Cabriolet, das ihm privat zur Verfü­gung stehe.

Trotz des Nutzungs­ver­bots im Anstel­lungs­ver­trag ging das Finanzamt von einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung im Zusam­men­hang mit einer privaten Nutzung des betrieb­li­chen Pkw Porsche Cayenne aus und setzte diese mit 1% des inlän­di­schen Brutto­lis­ten­preises im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung an.

Das Finanz­ge­richt wies die Klage als unbegründet zurück. Die Annahme einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung wegen privater Nutzung des betrieb­li­chen Fahrzeugs Porsche Cayenne durch den allei­nigen Gesell­schafter-Geschäfts­führer der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Annahme einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung wegen einer privaten Nutzung des betrieb­li­chen Fahrzeugs Porsche Cayenne durch den allei­nigen Gesell­schafter-Geschäfts­führer der Klägerin ist nicht zu beanstanden.

Nach der allge­meinen Lebens­er­fah­rung nutzt ein Gesell­schafter ein ihm zur Verfü­gung stehendes Betriebs­fahr­zeug auch für private Fahrten. Hierfür spricht zum einen, dass ein Pkw regel­mäßig auch privat genutzt wird. Zum anderen wider­spricht es der Lebens­er­fah­rung, dass – wenn eine Fahrt teils betrieb­li­chen, teils privaten Zwecken diene – das Fahrzeug gewech­selt wird. Vielmehr wird gerade das Fahrzeug genutzt, das zur Verfü­gung steht. Steht das Fahrzeug, dessen private Nutzung im Anstel­lungs­ver­trag geregelt sei, (z. B. wegen einer Inspek­tion) nicht zur Verfü­gung, wird das andere Fahrzeug genutzt.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen, um zu klären, ob das BFH-Urteil vom 21.3.2013 (VI R 42/12) auch bei einem verein­barten Privat­nut­zungs­verbot für Zwecke der Prüfung einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung gilt. Eine Revision wurde nicht einge­legt.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Köln – 13 K 1001/19 | 07-12-2022