Zur Sonder­aus­stat­tung gehören Wirtschafts­güter, die dauer­haft im Pkw einge­baut werden und dabei ihre Eigen­stän­dig­keit verlieren. Die Verbin­dung mit dem Fahrzeug darf also nicht problemlos gelöst werden können. Aufwen­dungen für Sonder­aus­stat­tungen gehören somit immer zu den Anschaf­fungs­kosten, auch wenn sie erst nachträg­lich in das Fahrzeug einge­baut werden. Bei einem Einbau im Jahr des Erwerbs wird der Betrag für die Sonder­aus­stat­tung zusammen mit den ursprüng­li­chen Anschaf­fungs­kosten des Fahrzeugs der Abschrei­bung zugrunde gelegt.

Praxis-Beispiel: 
Ein Unter­nehmer erwirbt im Januar 2024 einen neuen Firmen­wagen für 32.000 €. Im Mai lässt er nachträg­lich ein festes Naviga­ti­ons­system für 1.500 € zuzüg­lich 19% = 285 € Umsatz­steuer einbauen. Obwohl das Naviga­ti­ons­system erst im Mai einge­baut wurde, wird die Abschrei­bung insge­samt für 12 Monate nach dem Gesamt­be­trag der Anschaf­fungs­kosten ermit­telt. Liegt zwischen Fahrzeug­kauf und dem nachträg­li­chen Einbau von Sonder­aus­stat­tungen ein Jahres­wechsel, muss die Abschrei­bung für das Jahr, in dem der nachträg­liche Einbau erfolgt, neu ermit­telt werden.

Für die Ermitt­lung des pauschalen Nutzungs­an­teils für Privat­fahrten ist der Brutto­lis­ten­preis einschließ­lich Sonder­aus­stat­tung maßge­bend. Die Finanz­ver­wal­tung steht auf dem Stand­punkt, dass hier auch die nachträg­lich einge­baute Sonder­aus­stat­tung einzu­be­ziehen ist. 

Zubehör gehört nicht zu den Anschaf­fungs­kosten des Pkw. Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest verbunden wird, wie z. B. ein mobiles Naviga­ti­ons­gerät. Entschei­dend ist, dass die Verbin­dung des Wirtschafts­guts mit dem Fahrzeug jeder­zeit problemlos gelöst werden kann.

Aufwen­dungen für Gegen­stände, die nur privat durch den Unternehmer/​Gesellschafter verwendet werden können, wie z. B. Gürtel, Armband­uhren, Reise­ta­schen. sind kein Pkw-Zubehör, auch wenn sie mit den entspre­chenden Marken­em­blemen versehen sind. Bei Einzel­un­ter­neh­mern und Perso­nen­ge­sell­schaften handelt es sich um Privat­ent­nahmen. Wenn eine GmbH diese Aufwen­dungen zahlt, muss sie

  • sich den Betrag vom Gesell­schafter erstatten lassen oder
  • den Betrag als geldwerten Vorteil beim Arbeits­lohn einbe­ziehen oder
  • diesen als verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung behan­deln.

Die Zuord­nung von Zubehör in der Buchfüh­rung hängt von der Funktion ab, die unter­schied­lich sein kann. Es gibt deshalb auch nicht ein Konto, das für jedes Zubehör­teil passt. 

Ein Dachge­päck­träger gehört nicht zur Sonder­aus­stat­tung. Er wird vielmehr als eigen­stän­diges Wirtschaftsgut abgeschrieben. Bei Anschaf­fungs­kosten von nicht mehr als 250 € bzw. 800 € (netto ohne Umsatz­steuer) kann er im Jahr der Anschaf­fung zu 100% als gering­wer­tiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.

Ein mobiles Naviga­ti­ons­gerät oder Smart­phone mit Inter­net­zu­gang wird nicht in den Firmen­wagen einge­baut, sondern allen­falls in eine Halte­rung gesteckt, die im Fahrzeug angebracht ist. Das mobile Gerät kann also jeder­zeit entnommen werden. Diese mobilen Geräte können daher nicht als Sonder­aus­stat­tung den Anschaf­fungs­kosten des Fahrzeugs hinzu­ge­rechnet werden.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Fall aus der Praxis | 30-05-2024