Die General­zoll­di­rek­tion weist darauf hin, dass die bishe­rige Zollfrei­grenze für Waren­sen­dungen bis 150 € ab dem 1.7.2026 vollständig entfällt. Statt­dessen gibt es einen neuen Pauschal­zoll von 3 €. Diese 3 € gelten je Waren­ka­te­gorie, also je angemel­deter Position in der Zollan­mel­dung. Das gilt, wenn die Einfuhr über den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehrwert­steuer befreit ist oder wenn es sich um eine Postsen­dung im Fernab­satz­ver­kehr handelt.

Praxis-Beispiel:
Eine Sendung mit Socken, Kabel­bin­dern und Hosen (= 3 verschie­dene Katego­rien) würde somit 9 € Pauschal­zoll kosten.

In der Delegierten Verord­nung (EU) 2015/2446 werden hierzu wesent­liche Festle­gungen getroffen:

  • Beim IOSS-Verfahren darf ausschließ­lich der IOSS-Nutzer oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten – nicht der Empfänger der Waren.
  • Grund­le­gende Voraus­set­zung für die Erhebung des Pauschal­zolls ist das Vorliegen eines Fernver­kaufs im Sinne der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richt­linie, wobei unter anderem relevant ist, ob sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits inner­halb der EU befunden hat.
  • Neu einge­führt wird zudem eine Anti-Missbrauchs­klausel, bei der auch die Aufma­chung der Ware als Indiz für einen Fernver­kauf heran­ge­zogen werden kann. Klarge­stellt wird außerdem, dass Art. 177 des Unions­zoll­kodex im Rahmen der Pauschal­ver­zol­lung keine Anwen­dung findet.

Techni­sche Umset­zung in Deutsch­land
In Deutsch­land wird der Pauschal­zoll trans­ak­ti­ons­be­zogen über die ATLAS-Anwen­dungen IMPOST und Zollbe­hand­lung erhoben. Voraus­set­zung für die Entrich­tung ist die Nutzung eines laufenden Zahlungs­auf­schubs nach Art. 110 b) des Unions­zoll­kodex.

Die festge­setzten Abgaben werden jeweils zum 16. des Folge­mo­nats über die Bescheid­nach­richt COMTAX mitge­teilt, die Zölle und gegebe­nen­falls Einfuhr­um­satz­steuer getrennt ausweist. Größere struk­tu­relle Änderungen an den Teilneh­mer­nach­richten sind nicht vorge­sehen, ledig­lich einzelne Felder werden angepasst oder umbenannt.

Anfor­de­rungen an die Gesamt­si­cher­heit: Wer den laufenden Zahlungs­auf­schub nutzen möchte, benötigt eine Gesamt­si­cher­heit, deren Referenz­be­trag bei bestehenden Bewil­li­gungen zwingend angepasst werden muss. Zugelas­sene Wirtschafts­be­tei­ligte für zollrecht­liche Verein­fa­chungen können dabei die sonst mögliche Reduzie­rung der Sicher­heits­leis­tung nicht in Anspruch nehmen und müssen für die Pauschal­zölle im Fernab­satz­ver­kehr eine separate Bewil­li­gung mit vollstän­diger Absiche­rung sowie eigene Aufschub­konten beantragen.

Hinweis: Unter­nehmen, die ab dem 1.7.2026 im Fernab­satz­ver­kehr tätig sind, sollten Kontakt mit dem zustän­digen Betriebs- oder Aufschub-Haupt­zollamt aufnehmen, um die notwen­digen Anpas­sungen bei Zahlungs­auf­schub, Gesamt­si­cher­heit und Referenz­be­trag recht­zeitig vorzu­nehmen.

Quelle:Sonstige | Sonstige | zoll​.de | 02-07-2026