Der Vermieter einer Ferien­woh­nung erzielt keine Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb, wenn der von ihm mit der treuhän­de­ri­schen Vermie­tung beauf­tragte Vermittler diese hotel­mäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaft­li­ches Inter­esse an der Treuhand­stel­lung hat, insbe­son­dere weil er hotel­ty­pi­sche Zusatz­leis­tungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine Grund­stücks­ge­mein­schaft, an der die Eheleute zu je 50% betei­ligt sind. Die Klägerin kaufte insge­samt drei Eigen­tums­woh­nungen in einem Ferien­ge­biet. Die Wohnungen sind neben vielen anderen Wohnungen bzw. Hotel­zim­mern belegen. Die Appar­te­ments werden teilweise von den Eigen­tü­mern selbst genutzt, teilweise dauer­ver­mietet und teilweise als Ferien­woh­nungen von verschie­denen Vermie­tungs­ge­sell­schaften vermietet. In dieser Anlage befindet sich auch ein Hotel.

Die Klägerin schloss mit einer GmbH einen Vertrag "über die Vermie­tung von Ferien­woh­nungen", wonach diese für den Eigen­tümer dessen Wohnungs­ein­heiten, einschließ­lich Mobiliar und Inventar, ganzjährig als Ferien­woh­nung an Ferien­gäste vermietet. Der Vermie­tungs­ser­vice der GmbH beinhaltet sämtliche Leistungen, die im Zusam­men­hang mit der Vermie­tung einer Ferien­woh­nung stehen. Dieses umfasst insbe­son­dere werbliche Maßnahmen, Abschluss entspre­chender Mietver­träge und die Betreuung der Ferien­gäste vor Ort, treuhän­de­ri­sche Entge­gen­nahme der Mietein­nahmen, regel­mä­ßige Bericht­erstat­tung über die Auslas­tungs­si­tua­tion sowie die Erstel­lung einer ordnungs­ge­mäßen Jahres­ab­rech­nung.

Die Wohnungen der Klägerin wurden über die großen Online-Portale in der Regel als Hotel­zimmer mit Frühstück angeboten, beworben und tatsäch­lich nahezu ausschließ­lich mit Hotel­ser­vice vermietet. Die Schlüs­sel­über­gabe an die Gäste erfolgte über die ständig besetzte Rezep­tion im Hotel. Der ca. 800 m² große Wellness­be­reich des Hotels kann von den Gästen der Klägerin mitbe­nutzt werden. Im Hotel selbst befindet sich ein hausei­genes Restau­rant mit kleiner Hotelbar. Im dortigen Restau­rant wird u.a. das Frühstück einge­nommen. Die GmbH stellte den Gästen unter eigenem Namen und Kontakt­daten jeweils die Kosten für den Hotel­auf­ent­halt inklu­sive Frühstück zuzüg­lich Neben­leis­tungen (z. B. Kurtaxe, PKW-Stell­platz, Haustiere etc.) in Rechnung. Sie rechnete auch jeweils die Kommis­sionen mit den Buchungs­por­talen ab. Gegen­über der Klägerin erstellte die GmbH regel­mäßig viertel-jährliche Abrech­nungen. Im Ergebnis kehrte sie an die Klägerin die um den "Anteil Wäsche", den "Anteil Endreinigung/​Hotelservice" berei­nigten Beträge abzüg­lich Provi­sion aus.

Die Klägerin behan­delte die Einkünfte aus der Vermie­tung der Wohnungen als Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung. Demge­gen­über stellte das Finanzamt die geson­derte und einheit­liche Feststel­lung von Besteue­rungs­grund­lagen (Gewinn­fest­stel­lungs­be­scheide) Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb fest. Den hiergegen gerich­teten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

In seinem nachträg­lich veröf­fent­lichten Urteil hat der BFH die Mietein­nahmen den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung zugeordnet. Es ist zwar zutref­fend, dass die Ferien­woh­nungen der Klägerin hotel­mäßig angeboten wurden. Entgegen der Auffas­sung des Finanz­ge­richts hat die Klägerin die Wohnungen aber nicht selbst gewerb­lich vermietet, da ihr die gewerb­li­chen Tätig­keiten der Vermitt­lungs­ge­sell­schaften nicht als eigene zugerechnet werden können. Die Zwischen­schal­tung eines gewerb­li­chen Vermitt­lers führt nicht zwangs­läufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerb­liche Tätig­keit ausübt. Entschei­dend ist vielmehr, inwie­weit in der Person des Vermie­ters die Vermie­tung einer Ferien­woh­nung im Hinblick auf die Art des vermie­teten Objekts und die Art der Vermie­tung einem gewerb­li­chen Beher­ber­gungs­be­trieb vergleichbar ist.

Fazit: Das Finanz­ge­richt ist zu Unrecht davon ausge­gangen, dass die Klägerin aus der Vermie­tung ihrer Wohnungen gewerb­liche Einkünfte erzielt hat, weil die Vermitt­lungs­ge­sell­schaft bei Abschluss der Verträge weder als Stell­ver­treter der Klägerin noch aufgrund eines Treuhand­ver­hält­nisses aufge­treten ist. Die Zurech­nung beim Treugeber setzt voraus, dass der Treuhänder ausschließ­lich auf Rechnung und Gefahr des Treuge­bers handelt. Das war hier nicht der Fall.

Quelle: BFH | Urteil | IV R 10/18 | 27-05-2020