Der entgelt­liche inner­ge­mein­schaft­liche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unter­liegt auch bei

  • Privat­per­sonen,
  • nicht­un­ter­neh­me­risch tätigen Perso­nen­ver­ei­ni­gungen und
  • Unter­neh­mern, die das Fahrzeug für ihren nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich beziehen,

der Umsatz­steuer. 

Die Umsatz­steuer entsteht am Tag des Erwerbs. Der Erwerber hat eine entspre­chende Umsatz­steu­er­erklä­rung spätes­tens am 10. Tag nach Erwerb bei dem Finanzamt abzugeben, das für seine Einkom­men­steu­er­fest­set­zung zuständig ist.

Fazit: Der Erwerber hat für jedes erwor­bene neue Fahrzeug eine Steuer­erklä­rung für die Fahrzeug­ein­zel­be­steue­rung nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung zu übermit­teln oder nach amtlich vorge­schrie­benem Vordruck abzugeben. Der Erwerber hat bei Verwen­dung des Vordrucks diesen eigen­händig zu unter­schreiben und ihm die vom Lieferer ausge­stellte Rechnung beizu­fügen.

Es handelt sich um eine Steuer, die aufgrund gesetz­li­cher Verpflich­tung anzumelden ist, sodass eine Festset­zung der Steuer durch das Finanzamt nur dann erfor­der­lich ist, wenn die Festset­zung zu einer abwei­chenden Steuer führt (§ 167 AO). Es handelt sich um eine Steuer­an­mel­dung und somit um eine Steuer­fest­set­zung, die automa­tisch unter dem Vorbe­halt der Nachprü­fung steht (§ 168 AO).

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7352/24/10001 :001 | 06-02-2024