Jeder, der ein Fahrten­buch führt, weiß wie schnell Fehler unter­laufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrten­buch ist auch bei gering­fü­gigen Mängeln anzuer­kennen. Außerdem darf die Finanz­ver­wal­tung nur etwas verlangen, was tatsäch­lich möglich ist. Fährt ein Unter­nehmer z B. nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die beruf­liche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilome­ter­mäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endki­lo­meter angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrten­buch zu verwerfen. Ein elektro­ni­sches Fahrten­buch kann sinnvoll sein, weil alle Strecken automa­tisch festge­halten werden. Es sind dann nur noch die übrigen Angaben zu ergänzen.

Diese Anfor­de­rungen muss ein Fahrten­buch erfüllen:

  • Das Fahrten­buch muss zeitnah erstellt werden.
  • Es muss elektro­nisch oder in geschlos­sener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
  • Jede betrieb­liche Fahrt ist einzeln zu erfassen. Der Kilome­ter­stand ist bei Beginn und Ende der jewei­ligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleich­te­rungen - siehe unten).
  • Teilab­schnitte dürfen zu einer Eintra­gung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäfts­partner sind in der Reihen­folge festzu­halten, in der sie aufge­sucht worden sind.
  • Wird eine beruf­liche Fahrt durch eine Privat­fahrt unter­bro­chen, z. B. am Ende eines Teilab­schnitts, ist der Gesamt­ki­lo­me­ter­stand jeweils zu Beginn und am Ende der Unter­bre­chung auszu­weisen.
  • Ein einzelner Fehlein­trag bzw. wenige Fehlein­tra­gungen ohne größere Auswir­kungen sind ohne Bedeu­tung. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kilome­ter­an­gaben laut Fahrten­buch und Werkstatt­rech­nung nicht exakt überein­stimmen (Werkstatt­an­gaben können ungenau sein) oder wenn die Kilome­ter­an­gaben nicht mit den Daten eines Routen­pla­ners überein­stimmen, weil niemand verpflichtet ist, die laut Routen­planer vorge­ge­bene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrten­buch einge­tragen wurde, für die eine Tankquit­tung vorhanden ist.

Berufs­be­dingte Erleich­te­rungen: Auf einzelne Angaben kann verzichtet werden, soweit die betrieb­liche bzw. beruf­liche Veran­las­sung der Fahrten und der Umfang der Privat­fahrten ausrei­chend darge­legt sind und die Möglich­keiten der Überprü­fung nicht einge­schränkt werden. Es sind z. B. folgende berufs­be­dingte Erleich­te­rungen möglich:

  • Kunden­dienst­mon­teure, Handels­ver­treter, Automa­ten­lie­fe­ranten und ähnli­chen Berufs­gruppen, die regel­mäßig große Strecken mit mehreren unter­schied­li­chen Reise­zielen zurück­legen. Diese brauchen als Reise­ziel und Reise­zweck nur anzugeben, welche Kunden sie an welchem Ort besucht haben. Sie müssen nur dann Angaben zu den Entfer­nungen zwischen den verschie­denen Orten machen, wenn zwischen direkter Entfer­nung und tatsäch­li­cher Fahrt­strecke eine größere Diffe­renz vorhanden ist. Wenn jemand regel­mäßig dieselben Kunden aufsucht und die Kunden in einem Verzeichnis unter einer Nummer mit Namen und Anschrift aufge­führt sind, brauchen nur diese Nummer im Fahrten­buch einge­tragen werden. Es muss möglich sein, den Kunden später anhand dieser Nummer zu identi­fi­zieren.
  • Taxifahrer brauchen bei Fahrten im sogenannten Pflicht­ge­biet täglich nur den Kilome­ter­stand zu Beginn und Ende dieser Fahrten anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflicht­ge­biet“. Bei Fahrten, die über dieses Gebiet hinaus­gehen, ist die genaue Angabe des Reise­ziels erfor­der­lich. Hinweis: Auch wenn das betrieb­lich genutzte Taxi das einzige Fahrzeug ist, muss ohne Fahrten­buch die 1%-Methode angewendet werden.
  • Bei Fahrleh­rern reicht es aus, wenn sie als Reise­ziel und Reise­zweck „Lehrfahrten“, „Fahrschul­fahrten“ oder ähnliche Begriffe verwenden.

Die Finanz­ver­wal­tung lässt es zu, dass Steuer­be­rater, Rechts­an­wälte und Ärzte im Fahrten­buch als Reise­zweck ledig­lich „Mandan­ten­be­such“ bzw. „Patien­ten­be­such“ eintragen, wenn sie in einem getrennten Verzeichnis die Namen der Mandanten bzw. Patienten festhalten (z. B. Verfü­gung der Oberfi­nanz­di­rek­tion München vom 28.03.2012, Az. S 0251.1.1-2/1 St4 –2 St 312). Die Vorlage des Fahrten­bu­ches ist nur zu verlangen, wenn tatsäch­liche Anhalts­punkte vorliegen, die Zweifel an der Richtig­keit oder Vollstän­dig­keit der Eintra­gungen begründen und die Zweifel anders nicht auszu­räumen sind.

Hinweis: Bei einem Rechts­an­walt wurde das Fahrten­buch wegen umfang­rei­cher Schwär­zungen nicht anerkannt. Der BFH hat die Revision wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zugelassen (Az. VIII R 35/24). In ähnli­chen Fällen sollte Einspruch einge­legt und eine Ausset­zung des Einspruchs­ver­fah­rens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Hamburg, 3 K 111/21 | 12-11-2024