Wird ein Firmen­wagen auch für private Fahrten genutzt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung anzusetzen. Die 1%-Regelung kann nur vermieden werden, wenn ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch geführt wird. Ein Fahrten­buch kann nur dann ordnungs­gemäß sein, wenn es eine geschlos­sene äußere Form aufweist und die Eintra­gungen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für ein Fahrten­buch, das mithilfe eines Compu­ter­pro­gramms erstellt wird.

Eine äußere geschlos­sene Form kann bei einem Fahrten­buch, das mithilfe eines Compu­ter­pro­gramms erstellt wird, nur dann vorliegen, wenn nachträg­liche Verän­de­rungen an den einge­ge­benen Daten technisch ausge­schlossen sind oder in der Datei dokumen­tiert werden und nachvoll­ziehbar sind. Verän­de­rungen müssen bereits bei gewöhn­li­cher Einsicht­nahme in das elektro­ni­sche Fahrten­buch erkennbar sein. Eine äußere geschlos­sene Form liegt bei einem Fahrten­buch, das mithilfe eines Compu­ter­pro­gramms erstellt wurde, nur dann vor, wenn sich alle erfor­der­li­chen Angaben unmit­telbar aus dem Fahrten­buch selbst ergeben. Ein Verweis auf ergän­zende Unter­lagen ist nur zulässig, wenn der geschlos­sene Charakter der Fahrten­buch­auf­zeich­nungen dadurch nicht beein­träch­tigt wird. Das bedeutet, dass nachträg­liche Änderungen unmit­telbar im Fahrten­buch selbst offen­zu­legen sind und nicht nur in einer Proto­koll­datei, die nur für eine begrenzte Zeit zur Verfü­gung steht.

Die Eintra­gungen müssen zeitnah erfolgen. Nach der BFH-Recht­spre­chung ist das nur dann der Fall, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintra­gungen im Anschluss an die jewei­ligen Fahrten vornimmt. Liegen längere Zeiten zwischen den Eintra­gungen, erfolgen sie nicht zeitnah, auch wenn die Fahrten zunächst auf Zetteln notiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Notizen vernichtet oder aufbe­wahrt wurden. Kann eine zeitnahe Eintra­gung nicht zweifels­frei darge­legt werden, dann ist auch die Vollstän­dig­keit der Eintra­gungen zweifel­haft.

Konse­quenz: Wird das Fahrten­buch nicht anerkannt, so kann der geldwerte Vorteil, der für die Privat­fahrten anzusetzen ist, nur mithilfe der 1%-Regelung ermit­telt werden.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Düssel­dorf, 3 K 1887/22 H(L) | 23-11-2023