Die Wohnung des Arbeit­neh­mers ist der Ausgangs­punkt für seine Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte. Wohnung kann z. B. auch ein möbliertes Zimmer, ein Garten­haus oder ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen sein. Hat ein Arbeit­nehmer mehrere Wohnungen, kann die weiter entfernt liegende Wohnung nur dann berück­sich­tigt werden, wenn sich dort der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen des Arbeit­neh­mers befindet und sie nicht nur gelegent­lich aufge­sucht wird. Der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen befindet sich bei einem verhei­ra­teten Arbeit­nehmer regel­mäßig am tatsäch­li­chen Wohnort seiner Familie. 

Bei Fahrten mit einem Kfz kann die Entfer­nungs­pau­schale bei den Werbungs­kosten abgezogen werden. Menschen mit Behin­de­rungen, deren Grad der Behin­de­rung mindes­tens 70 beträgt oder deren Grad der Behin­de­rung weniger als 70, aber mindes­tens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungs­fä­hig­keit im Straßen­ver­kehr erheb­lich beein­träch­tigt sind, können anstelle der Entfer­nungs­pau­schalen die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte und für Famili­en­heim­fahrten ansetzen. Ohne Einzel­nach­weis können pauschal 0,30 € pro gefah­renen Kilometer angesetzt werden.

Hinweis: Wird ein Arbeit­nehmer mit Behin­de­rungen im eigenen oder ihm zur Nutzung überlas­senen Kfz arbeits­täg­lich von einem Dritten, z. B. seinem Ehegatten, zu seiner ersten Tätig­keits­stätte gefahren und wieder abgeholt, entstehen auch Kfz-Kosten durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers (= Leerfahrten). Diese können ebenfalls in tatsäch­li­cher Höhe als Werbungs­kosten abgezogen werden. Für die Anerken­nung der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen oder der Kilome­ter­sätze und für die Berück­sich­ti­gung von Leerfahrten ist bei einer rückwir­kenden Festset­zung oder Änderung des Grads der Behin­de­rung das Gültig­keits­datum des entspre­chenden Nachweises maßge­bend.

Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Veröf­fent­li­chung | R 9.10. LStR 2023 | 08-02-2024