Überlässt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer ein betrieb­li­ches Fahrrad oder E-Bike auch zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Bei der Überlas­sung eines E-Bikes, das als Fahrrad zu klassi­fi­zieren ist, ist der geldwerte Vorteil wie folgt zu behan­deln:

  • Der geldwerte Vorteil ist seit dem 1.1.2019 lohnsteu­er­frei, wenn der Arbeit­geber diesen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt. Das gilt auch für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte. Der Arbeit­nehmer kann die Entfer­nungs­pau­schale geltend machen, obwohl er die Nutzung nicht versteuert.
  • Wird die Nutzungs­über­las­sung nicht zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt, ist die private Nutzung mit 1% vom Listen­preis anzusetzen (Listen­preis ist die Preis­emp­feh­lung des Herstel­lers, Impor­teurs oder Großhänd­lers im Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme des Fahrrads einschließ­lich Umsatz­steuer).
  • Wird ein E-Bike erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monat­liche Durch­schnitts­wert
    • 2019 mit 1% des auf volle 100 € abgerun­deten halben Listen­preises und
    • ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerun­deten Viertels des Listen­preises angesetzt.

Ist das E-Bike nicht als Fahrrad, sondern verkehrs­tech­nisch als Kfz zu klassi­fi­zieren (weil der Motor auch Geschwin­dig­keiten von mehr als 25 km/​h unter­stützt), gelten die Regelungen, die für Elektro­autos anzuwenden sind.

Umsatz­steuer: Darf der Arbeit­nehmer das betrieb­liche E-Bike auch für Privat­fahrten und Fahrten zur Arbeits­stätte verwenden, liegt nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung insoweit ein umsatz­steu­er­li­cher Leistungs­aus­tausch vor. Die Gegen­leis­tung des Arbeit­neh­mers für die Fahrzeug­über­las­sung besteht in der antei­ligen Arbeits­leis­tung, die er seinem Arbeit­geber gegen­über erbringt, sodass ein tausch­ähn­li­cher Umsatz vorliegt (Hinweis: Die Finanz­ver­wal­tung hat zum Urteil des EuGH vom 20.1.2021, C-288/19, das von dieser Auffas­sung abweicht, bisher noch nicht Stellung genommen). 

Als Wert der privaten Nutzung kann die sog. 1%-Regelung, die für ertrag­steu­er­liche Zwecke gilt, auch für umsatz­steu­er­liche Zwecke übernommen werden. Aller­dings ist der auf volle 100 € abgerun­dete Listen­preis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listen­preises. Bei der Umsatz­steuer bemisst sich die unter­neh­mens­fremde Nutzung grund­sätz­lich nach den Ausgaben, die auf die private Verwen­dung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteu­er­abzug berech­tigt haben. Bei der Ermitt­lung dieser Ausgaben ist eine Pauscha­lie­rung zulässig, sofern sicher­ge­stellt ist, dass die „Pauscha­lie­rung in einem angemes­senen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhält­nis­mäßig ist. Da der Vorsteu­er­abzug aus der Anschaf­fung eines Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs dem Unter­nehmer regel­mäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung) eine Übernahme der ertrag­steu­er­li­chen Regelungen nach der sog. 1%-Regelung aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht zu einer Begüns­ti­gung des Unter­neh­mers führen, die den tatsäch­li­chen Verhält­nissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Auch die unter­neh­mens­fremde (private) Nutzung eines dem Unter­nehmen vollständig zugeord­neten Fahrrads ist als unent­gelt­liche Wertab­gabe der Umsatz­steuer zu unter­werfen. Die Fahrten­buch­me­thode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objek­tive Überprü­fung anhand eines Tacho­me­ters nicht möglich ist.

Fazit: Überlässt der Unter­nehmer seinem Arbeit­nehmer ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regel­mäßig eine entgelt­liche Leistung (Arbeits­leis­tung gegen Fahrrad­ge­stel­lung). Die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­lage für Fahrräder kann aus Verein­fa­chungs­gründen ebenfalls nach der sog. 1%-Regelung ermit­telt werden. Als Bemes­sungs­grund­lage für die entgelt­liche Nutzungs­über­las­sung sind monat­lich 1% der auf volle 100 € abgerun­deten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Herstel­lers, Impor­teurs oder Großhänd­lers im Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme des Fahrrades zu berück­sich­tigen. Dieser Wert ist als Brutto­wert anzusehen, aus dem die Umsatz­steuer heraus­zu­rechnen ist. Wenn der anzuset­zende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgelt­li­chen Überlas­sung des Fahrrades ausge­gangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatz­be­steue­rung der Leistung an den Arbeit­nehmer erfor­der­lich.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 – S 7300/19/10004 :001 | 06-02-2022