Es gibt Katego­rien von Aufwen­dungen, bei denen die betrieb­liche Zuord­nung von vornherein unpro­ble­ma­tisch ist. Andere Aufwen­dungen sind eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen, wie z. B. die Miete für die eigene Wohnung. Daneben gibt es Aufwen­dungen, wie beispiels­weise der Erwerb von Fachli­te­ratur, bei denen die Zuord­nung davon abhängt, was Gegen­stand des Unter­neh­mens bzw. einer Tätig­keit ist. Im Allge­meinen gilt, dass die Anschaf­fung von Fachbü­chern und Fachzeit­schriften betrieb­lich oder beruf­lich veran­lasst ist. Die Anschaf­fungs­kosten sind als Betriebsausgaben/​Werbungskosten abzugs­fähig. Eine privat­be­dingte Mitnut­zung ist hierbei nur dann unschäd­lich, wenn sie von absolut unter­ge­ord­neter Bedeu­tung ist. Die Anschaf­fung von Literatur ist nämlich nur betrieb­lich veran­lasst, wenn ein privates Inter­esse nach Art des Werkes und der Tätig­keit objektiv ausge­schlossen ist. 

Aller­dings ist nicht immer der objek­tive Charakter einer Publi­ka­tion maßge­bend, sondern vielmehr die Funktion im Einzel­fall. Ob ein Buch als Fachli­te­ratur einge­stuft werden kann, hängt also wesent­lich von der ausge­übten Tätig­keit ab. Dabei muss eine private Nutzung so gut wie ausge­schlossen sein, d.h., sie darf nicht mehr als 10% betragen. Bücher mit schön­geis­tigem Inhalt, Konver­sa­ti­ons­le­xika und Reise­führer können nur im Ausnah­me­fall Fachli­te­ratur sein.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechts­an­walt kauft sich einen Spanien-Reise­führer, weil er eine Rundreise durch Spanien plant. Er kann weder seine Aufwen­dungen für den Kauf des Reise­füh­rers noch seine Reise­kosten, die ihm während der Spani­en­rund­reise entstanden sind, als Betriebs­aus­gaben abziehen. Hat er den Reise­führer von seinem betrieb­li­chen Konto gezahlt, handelt es sich um eine Privat­ent­nahme.

Alter­na­tive:
Ein Autor, der u.a. Reise­führer schreibt, hat mit seinem Verlag verein­bart, einen Spanien-Reise­führer zu schreiben. Er erwirbt mehrere Reise­führer zum Gesamt­be­trag von 258 € zu Recher­che­zwe­cken. Konse­quenz: Er kann sowohl die Aufwen­dungen für den Kauf der Reise­führer als auch ggf. anfal­lende Reise­kosten für Vor-Ort-Recher­chen als Betriebs­aus­gaben abziehen. Der Erwerb der Reise­li­te­ratur dient der Ausübung seines Berufes und damit einer – zumin­dest – weitest­ge­hend beruf­li­chen Nutzung.

Die Kosten für allge­mein infor­mie­rende Zeitungen und Zeitschriften führen nicht zu Betriebs­aus­gaben (Urteil des Finanz­ge­richts Düssel­dorf vom 2.2.2021). Geklagt hatte ein Vorstands­mit­glied einer Bank um die Berück­sich­ti­gung seiner Bezugs­kosten für die Frank­furter Allge­meine Zeitung als Werbungs­kosten im Rahmen der nicht­selb­stän­digen Arbeit zu erlangen.

Zeitschrif­ten­aus­lage in Warte­zim­mern
Wenn z. B. Ärzte oder Friseure Zeitungen und Zeitschriften in ihren Warte­zim­mern auslegen, ist ein Betriebs­aus­ga­ben­abzug möglich. Da diese Zeitungen und Zeitschriften überwie­gend der Unter­hal­tung der Patienten/​Kunden dienen, sind die Aufwen­dungen hierfür als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig. Bei einer allge­meinen Zeitung lässt das Finanzamt den Betriebs­aus­ga­ben­abzug aller­dings manchmal nur dann zu, wenn der betref­fende Arzt/​Friseur auch privat dieselbe Zeitung bezieht. Betrifft die ausge­legte Fachzeit­schrift ein Hobby des Arztes/​Friseurs, wird das Finanzamt den Betriebs­aus­ga­ben­abzug für diese im Warte­zimmer ausge­legten Zeitschriften nicht zum Abzug zulassen.

Hinweis: Die allge­meine Bezeich­nung "Fachli­te­ratur" reicht beim Nachweis nicht aus. Es ist zwingend erfor­der­lich, dass auf der Rechnung bzw. Klein­be­trags­rech­nung der genaue Titel angegeben ist.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Fall aus der Praxis | 30-05-2024