Bei EU-Taxame­tern und Wegstre­cken­zäh­lern ohne zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung sind die technisch notwen­digen Anpas­sungen und Aufrüs­tungen umgehend durch­zu­führen und die recht­li­chen Voraus­set­zungen unver­züg­lich zu erfüllen.

Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung: Zur Umset­zung einer flächen­de­ckenden Aufrüs­tung wird folgendes nicht beanstandet:

Die Finanz­ver­wal­tung beanstandet es nicht, wenn diese elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­teme längs­tens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung verfügen. Die Belegaus­ga­be­pflicht bleibt hiervon jedoch unberührt (§ 146a Abs. 2 AO). Die digitale Schnitt­stelle der Finanz­ver­wal­tung für EU-Taxameter und Wegstre­cken­zähler findet bis zur Imple­men­tie­rung der zerti­fi­zierten techni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung, längs­tens für den Zeitraum der Nicht­be­an­stan­dung, keine Anwen­dung.

Die Melde­ver­pflich­tung nach § 9 Absatz 3 Kassen­SichV für die Inanspruch­nahme der Übergangs­re­ge­lung für EU-Taxameter mit INSIKA-Techno­logie findet ebenfalls längs­tens für den Zeitraum der Nicht­be­an­stan­dung keine Anwen­dung. Von der Mittei­lung nach § 146a Abs. 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektro­ni­schen Übermitt­lungs­mög­lich­keit abzusehen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 2 - S 0319/20/10002 :010 | 12-10-2023