Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass die „Rückgän­gig­ma­chung“ eines Erwerbs­vor­gangs nach dem Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufver­trag vollständig und zivil­recht­lich wirksam aufge­hoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn ledig­lich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausge­schieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr damaliger Lebens­ge­fährte kauften mit notari­ellem Vertrag vom 2.4.2020 zu je ½ ein Grund­stück, das mit einem Einfa­mi­li­en­haus und Garagen bebaut war. Die Vertrags­par­teien erklärten die Auflas­sung und verein­barten, dass der Kaufpreis in Höhe von 310.000 € nicht vor dem 1.7.2021 fällig werden sollte. Am 8.4.2020 wurde eine Auflas­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch einge­tragen. Die Klägerin ist aus dem Kaufver­trag ausge­stiegen, indem Ihr Anteil vom damaligen Lebens­ge­fährten übernommen wurde. Die Klägerin vertrat die Auffas­sung, dass es sich um eine Rückgän­gig­ma­chung des Kaufver­trags handelt, sodass der an sie gerich­tete Grund­er­werb­steu­er­be­scheid aufzu­heben sei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffas­sung, dass der Ausstieg eines Käufers aus einer gemein­schaft­li­chen Verpflich­tung nicht als vollstän­dige Rückgän­gig­ma­chung des Kaufver­trags angesehen werden kann, der eine Aufhe­bung der Grund­er­werb­steuer recht­fer­tigt.

Bei der Klage ging es somit um die Frage, ob der „Ausstieg“ eines Käufers aus einer gemein­schaft­li­chen Verpflich­tung als vollstän­dige Rückgän­gig­ma­chung des Kaufver­trags angesehen werden kann. Der BFH hat klarge­stellt, dass beim gemein­samen Erwerb eines Grund­stücks beide Käufer einen unteil­baren Anspruch auf die Eigen­tums­über­tra­gung erwerben, der nur in seiner Gesamt­heit aufge­hoben werden kann. Die Tatsache, dass ein Käufer durch den anderen ersetzt wird, ändert nichts an der fortbe­stehenden Verpflich­tung aus dem ursprüng­li­chen Anspruch auf Übereig­nung.

Der BFH hat deshalb die anders­lau­tende vorhe­rige Entschei­dung des Finanz­ge­richts Köln aufge­hoben und die Steuer­fest­set­zung des Finanz­amts bestä­tigt. Fazit: Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Käufers ist keine Grund­lage für die Aufhe­bung der Steuer­fest­set­zung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin ist somit verpflichtet, die zuvor festge­setzte Grund­er­werb­steuer zu zahlen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 24/23 | 13-01-2026