Ordnet der Arbeit­geber seine Mitar­beiter einem Versor­gungs­be­reich zu, in dem sie grund­sätz­lich dauer­haft, aber wechselnd auf Basis monat­lich erstellter Dienst­pläne in verschie­denen Rettungs­wa­chen einge­setzt werden, scheidet eine dauer­hafte Zuord­nung zu einer bestimmten Rettungs­wache aus.

Praxis-Beispiel:
Nach dem Arbeits­ver­trag des Klägers gilt das Kreis­ge­biet des Landkreises als dessen Arbeitsort. Der Kläger hat eine Arbeit­ge­ber­be­stä­ti­gung einge­reicht, wonach keine dienst- und arbeits­recht­liche Zuord­nung zu einer ersten Tätig­keits­stätte festge­legt worden ist. Vielmehr hat der Arbeit­geber erläu­tert, die Mitar­beiter würden einem Versor­gungs­be­reich zugeordnet, in dem sie grund­sätz­lich dauer-haft einge­setzt würden. Inner­halb dieses Bereichs war der Einsatz auf Basis monat­lich erstellter Dienst­pläne auf allen Wachen möglich.

Der BFH hat entschieden, dass bei diesem Sachver­halt eine dauer­hafte Zuord­nung zu einer bestimmten Rettungs­wache oder einer ersten Tätig­keits­stätte nicht angenommen werden kann. Allein ein monat­lich im Voraus erstellter Dienst­plan kann bei einem unbefristet tätigen Arbeit­nehmer keine dauer­hafte Zuord­nung begründen. Darauf, dass der Steuer­pflich­tige - rückwir­kend betrachtet - ganz überwie­gend in einer bestimmten Einsatz­stelle einge­setzt wurde, kommt es nicht an.

Quelle: BFH | Beschluss | VI B 46/23 | 07-02-2024