Die Feuer­wache, der ein Feuer­wehr­mann zugeordnet ist, ist dessen erste Tätig­keits­stätte, wenn er aufgrund der Weisung seines Arbeit­ge­bers dort auf Dauer einge­setzt ist. Zu den Einsatz­zeiten gehört auch das Ableisten von Bereit­schafts- und Ruhezeiten in der Feuer­wache.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Feuer­wehr­mann. Nach seinem Arbeits­ver­trag war der Arbeit­geber berech­tigt, ihn aufgrund arbeits­täg­li­cher Weisung an 4 verschie­denen Einsatz­stellen in 3 Gemeinden einzu­setzen. Im Jahr 2016 war er an 112 Tagen in einer bestimmten Feuer­wache einge­setzt. Er machte in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung Fahrt­kosten in Höhe von 1.008 € nach Reise­kos­ten­grund­sätzen geltend, weil er der Auffas­sung war, dass er im Streit­jahr nicht über eine erste Tätig­keits­stätte verfügt habe.

Das Finanzamt setzte jedoch nur die Entfer­nungs­pau­schale in Höhe von 504 € an. Das Finanz­ge­richt hat eine (dauer­hafte) Zuord­nung des Klägers zur Feuer­wache allein mit der Begrün­dung verneint, dass der Kläger nach seinem Arbeits­ver­trag verpflichtet sei, nach entspre­chender Einzel­an­wei­sung seinen Dienst an vier verschie­denen Einsatz­stellen zu leisten.

Eine erste Tätig­keits­stätte ist nach der Recht­spre­chung des BFH eine ortsfeste betrieb­liche Einrich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines von ihm bestimmten Dritten, wenn der Arbeit­nehmer dieser dauer­haft zugeordnet ist. Um eine (dauer­hafte) Zuord­nung des Klägers zu verneinen, reicht es nicht aus, dass der Arbeit­geber laut Arbeits­ver­trag nach entspre­chender Einzel­an­wei­sung die Möglich­keit hat, seinen Arbeit­nehmer an vier verschie­denen Einsatz­stellen einzu­setzen. Der vom Finanz­ge­richt gezogene (Umkehr-)Schluss, der Kläger sei keiner dieser betrieb­li­chen Einrich­tungen zugeordnet worden, lässt sich einer solchen Bestim­mung nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass ein Arbeit­nehmer auf Weisung seines Arbeit­ge­bers in unter­schied­li­chen betrieb­li­chen Einrich­tungen tätig werden soll, steht seiner Zuord­nung zu einer dieser betrieb­li­chen Einrich­tungen durch den Arbeit­geber nicht entgegen.

Der BFH hat deshalb das angefoch­tene Urteil aufge­hoben und an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen. Es wird im zweiten Rechts­gang feststellen müssen, ob der Kläger aus voraus­schau­ender Sicht einer bestimmten Feuer­wache zugeordnet war. Die vom Kläger vorge­legten Dienst­pläne können allen­falls als Indiz für die Annahme einer dauer­haften Zuord­nung des Arbeit­ge­bers heran­ge­zogen werden. Es kann ebenfalls nicht ohne Weiteres auf die Recht­spre­chung des BFH zurück­ge­griffen werden, wonach es regel­mäßig der Lebens­wirk­lich­keit entspricht, dass der Arbeit­nehmer der betrieb­li­chen Einrich­tung des Arbeit­ge­bers zugeordnet ist, in der er tatsäch­lich tätig ist oder werden soll.

Ob von vornherein eine Zuord­nung zu einer bestimmten Feuer­wache vorlag oder ob eine zunächst fehlende dauer­hafte Zuord­nung in späteren Jahren geändert worden ist, wird das Finanz­ge­richt insbe­son­dere durch Zeugen­be­fra­gung festzu­stellen haben.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 48/20 | 25-10-2022