Werden Erstat­tungs­zinsen zur Einkom­men­steuer zugunsten des Steuer­pflich­tigen festge­setzt und ausge­zahlt, handelt es sich um Einnahmen aus Kapital­ver­mögen, die der Besteue­rung unter­liegen. Rückzah­lungen dieser Zinsen an das Finanzamt aufgrund einer erneuten Zinsfest­set­zung führen zu negativen Einnahmen aus Kapital­ver­mögen. Das Entstehen negativer Einnahmen setzt aller­dings voraus, dass die vom Steuer­pflich­tigen zu zahlenden Zinsen auf denselben Unter­schieds­be­trag und denselben Verzin­sungs­zeit­raum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfest­set­zung erhal­tenen Erstat­tungs­zinsen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erklärte bei seinen Einkünften aus Kapital­ver­mögen negative Einnahmen aus der Rückzah­lung von Erstat­tungs­zinsen zur Einkom­men­steuer von insge­samt minus 32.743 €. Das Finanzamt erkannte die von dem Kläger gezahlten Zinsen nur noch insoweit als negative Einnahmen aus Kapital­ver­mögen an, als diese auf denselben Unter­schieds­be­trag und denselben Verzin­sungs­zeit­raum entfielen wie die Zinsen, die zuvor vom Finanzamt festge­setzt wurden. Im Übrigen behan­delte das Finanzamt die gezahlten Beträge als nicht abzugs­fä­hige Nachzah­lungs­zinsen.

Der BFH hat entschieden, dass Erstat­tungs­zinsen bei der Einkom­men­steuer als Einnahmen aus Kapital­ver­mögen zu erfassen sind. Im Gegen­satz dazu wird die Beglei­chung von Nachzah­lungs­zinsen der steuer­lich unbeacht­li­chen Sphäre der Verwen­dung von Einkünften zugewiesen. Konse­quenz ist, dass aufgrund dieser Unter­schei­dung nicht jede Rückzah­lung, die durch eine geänderte Zinsfest­set­zung ausge­löst wird, zu negativen Einnahmen aus Kapital­ver­mögen führt. 

Negative Einnahmen liegen nur dann vor, wenn die Rückzah­lung der Zinsein­nahmen durch das der Auszah­lung zugrun­de­lie­gende Rechts­ver­hältnis veran­lasst ist, es also zu einer Rückab­wick­lung der früheren Zinszah­lung kommt.

Quelle: BFH | Beschluss | VIII R 8/21 | 31-07-2023