Wer anstelle einer elektro­ni­schen Regis­trier­kasse eine offene Laden­kasse nutzt, darf dies auch weiterhin. Wird aller­dings ein elektro­ni­sches System verwendet, sind die gesetz­li­chen Vorgaben seit 2020 grund­sätz­lich verbind­lich zu beachten. Es gelten die Grund­sätze zur ordnungs­ge­mäßen Führung und Aufbe­wah­rung von Büchern, Aufzeich­nungen und Unter­lagen in elektro­ni­scher Form und zum Daten­zu­griff (GoBD). Sie wirken sich auch auf die Kassen­füh­rung aus. Soweit bilan­zie­rungs­pflich­tige bzw. bargeld­in­ten­sive Betriebe (etwa Kioske oder Gaststätten) elektro­ni­sche Regis­trier­kassen nutzen, müssen die mit diesen Kassen erfassten Ein- und Ausgaben 10 Jahre lang aufbe­wahrt werden (ab 2025 nur noch 8 Jahre). Eine Kasse muss genug Speicher­ka­pa­zität aufweisen, um der Speiche­rung von 10 bzw. 8 Jahren gerecht zu werden.

Die Journal­daten der Kasse müssen unver­än­derbar in einer elektro­nisch auswert­baren Form aufbe­wahrt werden. Das heißt, dass alle einzeln in die Kasse gebongten Einnahmen in elektro­ni­scher Form dauer­haft gespei­chert werden. Das gilt auch für elektro­ni­sche Rechnungen, die mithilfe einer Kasse erzeugt wurden. Fazit: Es sind also alle Journal­daten zu speichern (Einzel­auf­zeich­nungs­pflicht). Der Inhalt des Journals ist gesetz­lich nicht vorge­schrieben. Ein Journal enthält jedoch meistens die folgenden Angaben:

  • Datum,
  • Zeit,
  • Bediener,
  • Artikel­be­zeich­nung,
  • Anzahl, Einzel­preis sowie Gesamt­preis.

Diese Daten müssen 10 bzw. 8 Jahre in elektro­ni­scher Form aufbe­wahrt und dem Betriebs­prüfer auf Verlangen in elektro­ni­scher Form zur Verfü­gung gestellt werden. Die Daten können auch außer­halb der Kassen in unver­än­der­barer Form elektro­nisch aufbe­wahrt werden. Neben den Journal­daten sind auch Auswer­tungs-, Program­mier- und Stamm­da­ten­än­de­rungen aufzu­be­wahren. Einsatzort und Einsatz­zeit­räume der Kassen sowie die unbaren Zahlungs­arten (EC-Cash, elektro­ni­sches Lastschrift­ver­fahren oder Kredit­karte) sind ebenfalls zu dokumen­tieren. Alle Aufzeich­nungen müssen für jede einzelne Regis­trier­kasse getrennt geführt und aufbe­wahrt werden. Es sind alle Organi­sa­ti­ons­un­ter­lagen aufzu­be­wahren. Dazu gehören insbe­son­dere die Bedie­nungs­an­lei­tung, die Program­mier­an­lei­tung und alle weiteren Anwei­sungen zur Program­mie­rung des Geräts. Sämtliche digitalen Einzel­daten sind zu speichern und dürfen nicht mehr gelöscht werden, sodass die Aufbe­wah­rung der Papier­rollen allein nicht mehr genügt. Es liegt also keine ordnungs­ge­mäße Kassen­füh­rung vor, wenn die Daten nur auf den mitge­führten Papier­rollen erfasst werden. Der Tages­end­sum­menbon (sog. Z-Bon) genügt ebenfalls nicht mehr.

Zahlungen mit Kredit- und EC-Karte müssen auch bei einer Regis­trier­kasse getrennt erfasst werden. Nur dann werden die Barein­nahmen korrekt ausge­wiesen, sodass sie entspre­chend auf dem Konto "Kasse" gebucht werden können. Eine undif­fe­ren­zierte Erfas­sung von baren und unbaren Geschäfts­vor­fällen stellt einen formellen Mangel dar und wider­spricht dem Grund­satz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmän­ni­schen Buchfüh­rung. Wie die Situa­tion zu würdigen ist, wenn anders verfahren wird, hängt von den Umständen des Einzel­falls ab. Das bedeutet: Es besteht immer das Risiko, dass der Betriebs­prüfer mögli­cher­weise Hinzu­schät­zungen im Rahmen einer Betriebs­prü­fung vornimmt.

Wird eine elektro­ni­sche Regis­trier­kasse benutzt, müssen die Tages­end­sum­men­bons (sog. Z-Bons) aufbe­wahrt werden, und zwar vollständig. Sie sind fortlau­fend zu numme­rieren und es dürfen keine Bons fehlen. Folgende Daten muss ein Z-Bon festhalten:

  • Unter­neh­mens­name,
  • Zeitan­gabe des Abrufs,
  • Datum,
  • Tages­summe,
  • Kunden­kenn­zahl,
  • Bar- oder Kredit­kar­ten­zah­lung,
  • Stornie­rungen,
  • Retouren,
  • Tages­ab­schluss­aus­wer­tungen.

Wichtig: Für jede Kasse ist auch die betref­fende Bedie­nungs­an­lei­tung aufzu­be­wahren. Diese geben nämlich über die techni­schen Voraus­set­zungen der Daten­er­fas­sung und deren Möglich­keiten der Änderung Auskunft. Die Aufbe­wah­rungs­pflicht gilt auch für Handbü­cher und Wartungs­pro­to­kolle sowie Program­mier­an­lei­tungen. Bei einer elektro­ni­schen Regis­trier­kasse werden regel­mäßig alle Einnahmen einzeln (pro Kunde) erfasst. Eine summa­ri­sche Erfas­sung der Tages­ein­nahmen scheidet daher in dieser Situa­tion aus.

Regis­trier­kas­sen­sys­teme müssen manipu­la­ti­ons­si­cher sein: Kassen­sys­teme sind mit Software ausge­stattet. Ob elektro­ni­sche Kassen manipu­lierbar sind, hängt somit davon ab, ob die Software (nachträg­liche) Verän­de­rungen zulässt, die nicht nachvoll­ziehbar sind. Die Kassen­SichV lässt es nicht zu, dass unkon­trol­lier­bare (nachträg­liche) Eingriffe vorge­nommen werden. Belie­fert ein Unter­nehmer (Program­mierer) seine Kunden mit offen­sicht­lich manipu­lier­baren Kassen­sys­temen, läuft er Gefahr für die hinter­zo­genen Steuern seiner Kunden haften zu müssen. Die Kassen­sys­teme können auf unter­schied­liche Weise manipu­liert werden, z. B. hinsicht­lich

  • Anzahl und Höhe der Umsätze,
  • Stornos,
  • Herab­set­zung des Tages­um­satzes,
  • Missbrauch des Trainings­spei­chers in der Gastro­nomie.

Elektro­ni­sche Kasse: Zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heit
Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipu­la­tionen an digitalen Grund­auf­zeich­nungen besteht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes einge­setzte elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­system im Sinne des § 146a AO in Verbin­dung mit § 1 Kassen­si­che­rungs­ver­ord­nung durch eine zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung zu schützen ist. Betroffen sind alle Betriebe, die ihre Bargeld­ein­nahmen mittels einer elektro­ni­schen Regis­trier­kasse aufzeichnen. Die technisch notwen­digen Anpas­sungen und Aufrüs­tungen sind umgehend durch­zu­führen und die recht­li­chen Voraus­set­zungen unver­züg­lich zu erfüllen.

Quelle:AO | Gesetz­liche Regelung | § 146a | 22-05-2025