Das BMF hat zur Abgabe der „Erklä­rung zur Feststel­lung des Grund­steu­er­werts für den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt 1.1.2022“ durch öffent­liche Bekannt­ma­chung im Bundesteu­er­blatt vom 30.3.2022 aufge­for­dert. Diese Auffor­de­rung ist durch das BMF im Einver­nehmen mit den obersten Finanz­be­hörden der Länder Berlin, Branden­burg, Bremen, Mecklen­burg-Vorpom­mern, Nordrhein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt. Die Erklä­rungen sind ab Juli 2022 bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung (elektro­ni­sches Formular) zu übermit­teln. Frist­ver­län­ge­rungen sind grund­sätz­lich möglich. Für die elektro­ni­sche Übermitt­lung über das Portal "Mein ELSTER" ist ein Benut­zer­konto erfor­der­lich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann dort eine Regis­trie­rung vorge­nommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Verpflich­tung zur Abgabe der Erklä­rung: Zur Abgabe der Erklä­rung zur Feststel­lung des Grund­steu­er­werts sind folgende Personen in den oben bezeich­neten Ländern verpflichtet:

  • Eigen­tümer eines Grund­stücks
  • Eigen­tümer eines Betriebs der Land- und Forst­wirt­schaft
  • Erbbau­be­rech­tigte unter Mitwir­kung der Eigen­tümer des Grund­stücks (Erbbau­ver­pflich­tete)
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden der Eigen­tümer des Grund und Bodens unter Mitwir­kung des Eigen­tü­mers des Gebäudes.

Wichtig! Maßge­bend für die persön­liche Erklä­rungs­pflicht sind die Verhält­nisse am 1.1.2022.

Die Formu­lare zur Feststel­lung des Grund­steu­er­wertes werden auf der Steuer-Online­platt­form ELSTER bereit­ge­stellt. Hierbei handelt es sich um:

  • Erklä­rung zur Feststel­lung des Grund­steu­er­werts
  • Anlage Feststel­lungs­be­tei­ligte
  • Anlage Grund­stück
  • Einle­ge­blatt zur Anlage Grund­stück
  • Anlage Grund­steu­er­be­freiung /-vergüns­ti­gung (Verwen­dung für steuer­be­güns­tigte Zwecke)

Die Berech­nungs­daten zur Ermitt­lung des Grund­steu­er­werts sind im Wesent­li­chen so typisiert, dass in der Feststel­lungs­er­klä­rung nur die Basis­daten angegeben werden müssen. So sind für jedes Flurstück, das zu einer wirtschaft­li­chen Einheit gehört, der Name der Gemar­kung, in der das Flurstück liegt, die Grund­buch­blatt­nummer (in Erbbau­rechts­fällen ist hier die Nummer des Grund­buch­blattes der Erbbau­be­rech­tigten anzugeben), die Flurnummer (nur falls vorhanden) und die Flurstücks­nummer (Zähler und Nenner) sowie die Gesamt­fläche des jewei­ligen Flurstücks anzugeben. Sofern in einer Gemar­kung keine Fluren oder in einer Flurnummer keine Flurstücks­nenner existieren, sind die entspre­chenden Felder unaus­ge­füllt zu lassen.

Gehört ein Flurstück nur anteilig zur erklärten wirtschaft­li­chen Einheit, ist der entspre­chende Anteil in Zähler- und Nenner­format einzu­tragen, z. B. bei Eigentum an einer Wohnung in einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Hier ist die Gesamt­fläche des Flurstücks anzugeben. Der Mitei­gen­tums­an­teil am gemein­schaft­li­chen Eigentum (Grund und Boden) ist dann entspre­chend als Anteil des Flurstücks an der wirtschaft­li­chen Einheit einzu­tragen. Gehört ein Flurstück komplett zur wirtschaft­li­chen Einheit, so ist an dieser Stelle bei Anteil "1/1" einzu­tragen.

Die Wohnfläche lässt sich nach den Vorschriften der Wohnflä­chen­ver­ord­nung ermit­teln. Angaben zur Wohnfläche in Bauun­ter­lagen, Mietver­trägen oder anderen Dokumenten können übernommen werden. Bei der Wohnflä­chen­er­mitt­lung sind die Grund­flä­chen der Räume, die ausschließ­lich zur Wohnung gehören, einzu­be­ziehen. Ebenfalls bei der Wohnflä­chen­er­mitt­lung einzu­be­ziehen sind die Grund­flä­chen von Winter­gärten (zur Hälfte), Schwimm­bä­dern und ähnli­chen nach allen Seiten geschlos­senen Räumen (zur Hälfte) sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen (in der Regel zu einem Viertel, höchs­tens zur Hälfte). Die Flächen von Zubehör­räumen sind bei der Ermitt­lung der Wohnfläche nicht zu berück­sich­tigen. Zu der Nutzfläche zählen Flächen, die zu betrieb­li­chen, öffent­li­chen oder sonstigen Zwecken genutzt werden, und die keine Wohnflä­chen sind. Typische Beispiele sind die Flächen von Werkstätten, Verkaufs­läden, Büroräumen oder Vereins­räumen. Bei Mietwohn­grund­stü­cken sind die Nutzflä­chen separat einzu­tragen.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Bekannt­ma­chung im Bundesteu­er­blatt | 29-03-2022