Urlaubs­geld und Erholungs­bei­hilfen sind unter­schied­liche Zahlungen, die auch unter­schied­lich erfasst werden. Bei der Zahlung von Urlaubs­geld fällt unabhängig von der Höhe Lohnsteuer und Sozial­ver­si­che­rung an. Im Gegen­satz dazu kann die Erholungs­bei­hilfe in begrenzter Höhe mit 25% pauschal versteuert werden und bleibt damit beitrags­frei in der Sozial­ver­si­che­rung.

Erholungs­bei­hilfen sind freiwil­lige Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zu den Erholungs­kosten seines Arbeit­neh­mers. Sachleis­tungen sind ebenfalls möglich. Wie der betref­fende Beschäf­tigte seinen Urlaub verbringt, spielt keine Rolle. Jeder Mitar­beiter kann eine Erholungs­bei­hilfe erhalten, die pro Jahr maximal 

  • 156 € für den Arbeit­nehmer,
  • 104 € für den Ehe-/Lebens­partner und
  • 52 € für jedes Kind betragen darf.

Jeder Arbeit­nehmer kann die Erholungs­bei­hilfe vom Arbeit­geber erhalten, unabhängig davon, ob er Festan­ge­stellter, Teilzeit­mit­ar­beiter, Werkstu­dent oder Minijobber ist.

Lohnsteu­er­pau­scha­lie­rung: Erholungs­bei­hilfen, die steuer­pflichtig sind, können pauschal mit 25% versteuert werden, wenn die Beihilfen die Freigrenzen im Kalen­der­jahr nicht übersteigen. Übersteigt die Erholungs­bei­hilfe die Grenz­be­träge, ist eine Pauschal­be­steue­rung nicht möglich. In diesem Fall wird die Lohnsteuer ebenso wie beim normalen Arbeits­lohn einbe­halten, sodass die Erholungs­bei­hilfe dann auch in voller Höhe beitrags­pflichtig in der Sozial­ver­si­che­rung ist.

Nachweis­pflichten: Die Pauscha­lie­rung ist auch möglich, wenn der Arbeit­nehmer keine Urlaubs­reise durch­führt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Die zweck­ent­spre­chende Verwen­dung der Erholungs­bei­hilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitli­cher Zusam­men­hang zwischen der Gewäh­rung der Erholungs­bei­hilfe und dem Urlaub des Arbeit­neh­mers besteht.

Der Arbeit­geber muss sicher­stellen, dass die Beihilfen zu Erholungs­zwe­cken verwendet werden. Die Erholungs­bei­hilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. Davon kann in der Regel ausge­gangen werden, wenn die Erholungs­bei­hilfe im zeitli­chen Zusam­men­hang mit einem Urlaub des Arbeit­neh­mers gewährt wird.

Ein zeitli­cher Zusam­men­hang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungs­maß­nahme des Arbeit­neh­mers kann im Allge­meinen dann angenommen werden, wenn die Erholungs­maß­nahme (z. B. der Urlaub) inner­halb von drei Monaten vor oder nach der Auszah­lung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber inner­halb dieses Zeitraumes eine Anzah­lung auf eine bereits fest verein­barte Erholungs­maß­nahme (z. B. Buchung einer Erholungs­reise) nachge­wiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusam­men­hang gewahrt ist, kann von einer schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Arbeit­neh­mers über die zweck­ge­bun­dene Verwen­dung der Beihilfe abgesehen werden. Liegt kein zeitli­cher Zusam­men­hang vor, ist zumin­dest einer schrift­li­chen Erklä­rung des Arbeit­neh­mers über die zweck­ent­spre­chende Verwen­dung der Beihilfe erfor­der­lich.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 40 Abs. 2 Nr. 3 | 29-06-2023