Das BMF hat nach dem Entwurf seines Schrei­bens vom 13.6.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) zur E-Rechnung jetzt sein (vorläufig) abschlie­ßendes Schreiben veröf­fent­licht. Die bereits erläu­terten grund­le­genden Ausfüh­rungen haben sich nicht geändert. Die folgenden zusätz­li­chen Punkte sind von beson­derer Bedeu­tung:

Verträge als Rechnung 
Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die erfor­der­li­chen Angaben enthalten. In diesen Fällen ist zwischen der Verpflich­tung zur Ausstel­lung einer E-Rechnung und der Möglich­keit zur Ausstel­lung einer sonstigen Rechnung zu unter­scheiden. Besteht eine Verpflich­tung zur Ausstel­lung einer E-Rechnung, kann der zugrunde liegende Vertrag als ergän­zende Angabe in einem in der E-Rechnung enthal­tenen Anhang aufge­nommen werden. Sofern eine Pflicht zur Ausstel­lung einer E-Rechnung bei einem Dauer­schuld­ver­hältnis (z. B. Mietver­hältnis) besteht, ist es ausrei­chend, wenn einmalig für den ersten Teilleis­tungs­zeit­raum eine E-Rechnung ausge­stellt wird, in welcher der zugrun­de­lie­gende Vertrag als Anhang enthalten ist, oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauer­rech­nung handelt. Zu den Folge­zeit­räumen brauchen Änderungen der erstma­ligen E-Rechnung erst zu erfolgen, wenn sich die umsatz­steu­er­recht­li­chen Rechnungs­pflicht­an­gaben ändern (z. B. bei einer Mieterhö­hung).

End- oder Abschluss­rech­nung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzah­lungs­rech­nungen 
In einer Endrech­nung, mit der ein Unter­nehmer über die ausge­führte Leistung insge­samt abrechnet, sind die vor der Ausfüh­rung der Leistung verein­nahmten Entgelte oder Teilent­gelte sowie die hierauf entfal­lenden Steuer­be­träge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilent­gelte Rechnungen mit geson­dertem Steuer­aus­weis erteilt worden sind. Statt einer Endrech­nung kann auch eine Abschluss­rech­nung erteilt werden.

Derzeit sind die Anfor­de­rungen an eine Endrech­nung noch nicht im struk­tu­rierten Teil einer E-Rechnung darstellbar. Es bietet sich in den fragli­chen Fällen daher an, statt­dessen eine Abschluss­rech­nung zu stellen. Es wird aber vor dem Hinter­grund der noch bestehenden techni­schen Einschrän­kungen nicht beanstandet, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausge­stellten Endrech­nung ein Anhang als unstruk­tu­rierte Datei in der E-Rechnung enthalten ist. Der geson­derte Versand einer beson­deren Zusam­men­stel­lung ist bei einer E-Rechnung hingegen nicht möglich. 

In Fällen einer Änderung der Bemes­sungs­grund­lage ist auch bei einer E-Rechnung eine Berich­ti­gung des Steuer­be­trags in der ursprüng­li­chen Rechnung nicht erfor­der­lich. Die E-Rechnung muss in derar­tigen Fällen daher nicht berich­tigt werden. Dies betrifft z. B. nachträg­lich abgerech­nete Rabatt- oder Bonus­ver­ein­ba­rungen auf Grund­lage von Jahres­ab­nah­me­mengen. In derar­tigen Fällen ist gem. § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 UStG in der Rechnung nur darauf hinzu­weisen, dass eine im Voraus verein­barte Minde­rung des Entgelts besteht. Hierfür ist ein eindeu­tiger Verweis auf den Vertrag ausrei­chend. Die Belegaus­tausch­pflicht in Fällen einer Änderung der Bemes­sungs­grund­lage besteht nur in den in § 17 Absatz 4 UStG bezeich­neten Fällen. Ein Beleg im Sinne von § 17 Absatz 4 UStG kann, muss aber nicht als umsatz­steu­er­liche Rechnung (und damit ggf. als E-Rechnung) ausge­stellt werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 | 04-10-2024