Derzeit haben nach der Geset­zes­for­mu­lie­rung Papier­rech­nungen den Vorrang vor elektro­ni­schen Rechnungen (eRech­nungen). Ausstel­lung und Empfang von eRech­nungen sind zurzeit nur vorbe­halt­lich der Zustim­mung des Empfän­gers möglich. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Liefe­rung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleich­gültig, wie dieses Dokument im Geschäfts­ver­kehr bezeichnet wird.

Ab dem 1.1.2025 soll im Vorgriff auf die Einfüh­rung eines geplanten Melde­sys­tems die obliga­to­ri­sche eRech­nung im B2B Bereich einge­führt werden. Im Inland ansäs­sige Unter­nehmer sollen verpflichtet werden, für ihre steuer­baren und steuer­pflich­tigen Umsätze eine eRech­nung auszu­stellen, wenn diese Umsätze an andere im Inland ansäs­sige Unter­nehmer für deren Unter­nehmen erbracht werden. Umsätze an Unter­nehmer in anderen Mitglied­staaten und an Endver­brau­cher sind von dieser Verpflich­tung nicht betroffen. 

Im neuen § 14 Abs. 2 UStG wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRech­nung obliga­to­risch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwen­dung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Ein neuer Absatz 3 enthält die Regelungen zur Echtheit der Herkunft, zur Unver­sehrt­heit des Inhalts und der Lesbar­keit einer Rechnung.

Zur Vermei­dung von unver­hält­nis­mä­ßigen Schwie­rig­keiten bei der Durch­füh­rung von Geschäften des tägli­chen Lebens wird im neuen § 34 UStDV geregelt, dass für bestimmte Umsätze, z. B. für Fahraus­weise, auch nach dem Wegfall des Vorrangs der Papier­rech­nung weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können. 

Fazit: Nach Verab­schie­dung des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes (voraus­sicht­lich Ende 2023) haben alle Unter­nehmer ca. 1 Jahr Zeit, ihr Rechnungs­system auf eRech­nungen umzustellen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 27 des Entwurfs eines Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 13-07-2023