Bis zum 31.12.2023 können Beihilfen und Unter­stüt­zungen des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer steuer­frei sein (R 3.11 LStR). Diese Regelung ist auf Beihilfen und Unter­stüt­zungen anzuwenden, die geschä­digte Arbeit­nehmer erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • die Voraus­set­zungen, die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannt sind, brauchen nicht vorzu­liegen,
  • die Unter­stüt­zungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalen­der­jahr steuer­frei. Der 600 € überstei­gende Betrag gehört nicht zum steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn, wenn unter Berück­sich­ti­gung der Einkom­mens- und Famili­en­ver­hält­nisse des Arbeit­neh­mers ein beson­derer Notfall vorliegt. Im Allge­meinen kann bei vom Erdbeben betrof­fenen Arbeit­neh­mern von einem beson­deren Notfall ausge­gangen werden.
  • Die vorste­hende Regelung ist ebenfalls auf Unter­stüt­zungen anzuwenden, die in Form von ansonsten steuer­pflich­tigen Zinsvor­teilen oder in Form von Zinszu­schüssen gewährt werden,
  • Zinszu­schüsse und Zinsvor­teile bei Darlehen, die zur Besei­ti­gung von Schäden aufge­nommen worden sind, sind ebenfalls steuer­frei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darle­hens. Voraus­set­zung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadens­höhe nicht übersteigt. 

Die steuer­freien Leistungen sind im Lohnkonto aufzu­zeichnen; dabei ist auch zu dokumen­tieren, dass der Arbeit­nehmer, der die Leistung empfangen hat, durch das Erdbeben zu Schaden gekommen ist. Der Arbeit­nehmer hat dem Arbeit­geber Unter­lagen zur Glaub­haft­ma­chung der Schadens­höhe sowie der wegen des Schadens erhal­tenen bzw. zu erwar­tenden Entschä­di­gungen oder Zuwen­dungen zur Verfü­gung zu stellen. Die vorge­nannten Grund­sätze gelten bei Leistungen zur Unter­stüt­zung der Angehö­rigen des Arbeit­neh­mers entspre­chend.

Arbeits­lohn­spende: Verzichten Arbeit­nehmer auf die Auszah­lung von Teilen des Arbeits­lohns oder auf Teile eines angesam­melten Wertgut­ha­bens 

  • zugunsten einer steuer­freien Beihilfe und Unter­stüt­zung des Arbeit­ge­bers an vom Erdbeben betrof­fene Arbeit­nehmer des Unter­neh­mens oder Arbeit­nehmer von Geschäfts­part­nern oder 
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeit­ge­bers auf das Spenden­konto einer Einrich­tung, die zum Empfang von Spenden berech­tigt ist, 

bleiben diese Lohnteile bei der Feststel­lung des steuer­pflich­tigen Arbeits­lohns außer Ansatz, wenn der Arbeit­geber die Verwen­dungs­auf­lage erfüllt und dies dokumen­tiert. Unter den Begriff des Unter­neh­mens fallen auch mit dem Arbeit­geber verbun­dene Unter­nehmen. Als Verzicht gilt auch die teilweise Lohnver­wen­dung eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarif­be­schäf­tigten auf den gesetz­lich oder tarif­ver­trag­lich zuste­henden Arbeits­lohn, wenn der Arbeit­geber die Verwen­dungs­auf­lage erfüllt und dies dokumen­tiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeits­lohn ist im Lohnkonto aufzu­zeichnen. Auf die Aufzeich­nung kann verzichtet werden, wenn statt­dessen der Arbeit­nehmer seinen Verzicht schrift­lich erteilt hat und diese Erklä­rung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeits­lohn ist nicht in der Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung anzugeben. Die steuer­frei belas­senen Lohnteile dürfen in der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht als Spende berück­sich­tigt werden.

Schen­kung­steuer: Handelt es sich bei den Zuwen­dungen um Schen­kungen, können bei Vorliegen der entspre­chenden Voraus­set­zungen die Steuer­be­frei­ungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a. Zuwen­dungen an die im ErbStG genannten Religi­ons­ge­sell­schaften, jüdische Kultus­ge­meinden, Körper­schaften, Perso­nen­ver­ei­ni­gungen und Vermö­gens­massen. Ebenfalls fallen hierunter Zuwen­dungen, die ausschließ­lich kirch­li­chen, gemein­nüt­zigen oder mildtä­tigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwen­dung zu diesem Zweck gesichert ist. Unter diesen Voraus­set­zungen sind auch direkt an die hilfs­be­dürf­tigen Personen gerich­tete Zuwen­dungen zur Hilfe im Zusam­men­hang mit dem Erdbeben von der Schen­kung­steuer befreit.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 4 - S 2223/19/10003 :019 | 26-02-2023