Auf Antrag wird eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräu­ße­rung des zu Wohnzwe­cken genutzten Grund­be­sitzes aufbringen kann. Diese Stundungs­re­ge­lung ist auf sämtliche Fälle ausge­weitet worden, in denen Grund­be­sitz zu Wohnzwe­cken genutzt wird.

Die neue Regelung erfasst insbe­son­dere nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grund­stück nach dem Erbfall oder der Schen­kung zu Wohnzwe­cken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwe­cken, unabhängig von der Grund­stücksart. Es kann sich also beispiels­weise auch um eine Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­en­haus (Mietwohn­grund­stück) handeln. Von der bishe­rigen Stundungs­re­ge­lung wurden ledig­lich Grund­stücke erfasst, die im Erwerbs­zeit­punkt die Voraus­set­zungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen.

Außerdem wird die Regelungs­sys­te­matik des § 28 Abs. 3 ErbStG verein­facht. Nach Satz 5 (neu) kann für Grund­be­sitz in Dritt­saaten die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaft­steuer ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch mit diesem Dritt­staat sowie die Möglich­keit der Beitrei­bung entspre­chender steuer­li­cher Forde­rungen sicher­ge­stellt ist. Sofern der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch oder die Beitrei­bung in dem Dritt­staat nicht mehr sicher­ge­stellt ist, endet die Stundung unmit­telbar. Diesbe­züg­lich soll das BMF zukünftig eine regel­mäßig zu aktua­li­sie­rende Liste der Staaten veröf­fent­li­chen, die diese Voraus­set­zungen erfüllen.

Diese Neure­ge­lung gilt seit dem 6.12.2024 (= Tag nach der Verkün­dung des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024).

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | § 28 Abs. 3 ErbStG i.F.d. Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 09-01-2025