Einnahmen aus einer erhal­tenen Voraus­zah­lung, die für einen Zeitraum der Nutzungs­über­las­sung von mehr als fünf Jahren gezahlt werden, können über die Nutzungs­dauer verteilt besteuert werden. Diese Regelung gilt nur für Einnahmen, die auf einer Nutzungs­überlas-sung beruhen, nicht aber für Entschä­di­gungs­leis­tungen, die für eine Wertmin­de­rung eines Grund­stücks gezahlt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkom­men­steuer veran­lagt. Die Kläger sind Inhaber eines landwirt­schaft­li­chen Betriebs, wobei die Flächen zum größten Teil verpachtet sind. Sie ermit­telten ihre Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem für Land- und Forst­wirte geltende Regel­wirt­schafts­jahr (1. Juli bis zum 30. Juni des Folge­jahres). Am 29.12.2011 schlossen die Kläger eine „Gestat­tungs- und Bauerlaub­nis­ver­ein­ba­rung“ über die „Verle­gung einer Erdgas­lei­tung sowie eines Steuer- und Kommu­ni­ka­ti­ons­ka­bels zur betrieb­li­chen Nutzung zur Überwa­chung und Steue­rung des Gastrans­portes in der Erdgas­lei­tung“ auf (bzw. unter) den Grund­stü­cken der Kläger.
Sie erhielten für die Wertmin­de­rung ihrer Grund­stücke und der ggf. bestehenden Einschrän­kung der Entwick­lungs­mög­lich­keiten eine Ausgleichs­zah­lung von 1.493.712,41 €. Die Kläger beantragten eine Vertei­lung der Zahlung auf 25 Jahre. Das Finanzamt erfasste den gesamten Betrag jedoch im Zeitpunkt des Zuflusses.

Bei der Ermitt­lung des Gewinns durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Einnahmen grund­sätz­lich im Jahr des tatsäch­li­chen Zuflusses zu erfassen. Nur Einnahmen, die für eine Nutzungs­über­las­sung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet würden, könnten auf den Zeitraum gleich­mäßig verteilt werden, für den die Voraus­zah­lungen geleistet wurden. Die im Streit­fall gezahlte Entschä­di­gung stellt keine Einnahme aus einer Nutzungs­über­las­sung dar, sondern soll die Wertmin­de­rung des jewei­ligen Grund­stücks bzw. das Einbüßen ggf. bestehender Entwick­lungs­mög­lich­keiten ausglei­chen. Eine solche Entschä­di­gung tritt an die Stelle eines Veräu­ße­rungs­er­löses und ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Auch bei der Entschä­di­gung für die Grund­stück­sin­an­spruch­nahme und die dauer­hafte Belas­tung der Grund­stücke mit einer beschränkt persön­li­chen Dienst­bar­keit handelt es nicht um ein Entgelt für eine Nutzungs­über­las­sung, sondern für eine rechts­ge­schäft­liche Verwer­tung des Grund­be­sitzes durch dingliche Belas­tung.

Wirtschaft­lich betrachtet wurde die (auch im Hinblick auf die Boden­richt­werte sehr hoch bemes­sene) Entschä­di­gung zur Überzeu­gung des Senats zusätz­lich als ein Ausgleich für die (kurzfris­tige) Beendi­gung des von der Klägerin geführten Klage­ver­fah­rens vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss gezahlt. Der Senat leitet dies aus den vertrag­lich festge­legten unter­schied­li­chen und abgestimmten Fristen für die einge­gan­genen Vertrags­pflichten ab. So verpflich­tete sich die Klägerin, inner­halb von sieben Tagen nach Erhalt der von den Vorha­ben­trä­gern unter­zeich­neten Verein­ba­rung ihre Klage gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss zurück­zu­nehmen. Der Zahlbe­trag von knapp 1,5 Mio. € sollte dann drei Wochen nach Unter­zeich­nung der Verein­ba­rung durch die Eigen­tümer und Zustel­lung an die Bevoll­mäch­tigten fällig sein.

Eine Nutzungs­über­las­sung liegt im Übrigen auch dann nicht vor, wenn der Steuer­pflich­tige zur Vermei­dung einer sonst zuläs­sigen förmli­chen Enteig­nung daran mitwirkt. Darüber hinaus fehlt es auch im Zeitpunkt der Zahlung an einem festste­henden Zeitraum „von mehr als fünf Jahren“. Voraus­set­zung für die Vertei­lung der Einnahme ist, dass der Voraus­zah­lungs­zeit­raum anhand objek­tiver Umstände – und sei es auch im Wege sachge­rechter Schät­zung – feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungs­über­las­sungs­zeit­raum von mehr als fünf Jahren entgilt. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle: Finanz­ge­richte | Beschluss | FG Nieder­sachsen, 4 K 36/22 | 30-08-2023