Bei einem Unter­nehmer, der umsatz­steu­er­pflich­tige Umsätze ausführt, unter­liegt die Entnahme eines Firmen-PKW grund­sätz­lich der Umsatz­steuer. Die Entnahme eines Pkws unter­liegt aller­dings nicht der Umsatz­steuer, wenn für den Pkw, der dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil der Pkw

  • von einer Privat­person oder
  • von einem Klein­un­ter­nehmer erworben wurde oder
  • aus dem Privat­ver­mögen einge­legt wurde.

Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteu­er­abzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatz­steuer unter­worfen werden.

Wichtig! Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatz­steu­er­frei entnommen wird, um ihn anschlie­ßend privat außer­halb des Umsatz­steu­er­sys­tems zu verkaufen. Das heißt, dass ein Pkw oder ein anderer Gegen­stand, der ohne Vorsteu­er­abzug erworben wurde, zunächst ohne Umsatz­steuer entnommen und anschlie­ßend privat veräu­ßern werden kann. Laut BFH kann die Veräu­ße­rung unmit­telbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräu­ße­rung wird dann keine Umsatz­steuer gezahlt.

Es muss also zwischen Entnahme und Veräu­ße­rung kein größerer Zeitab­stand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestal­tungs­mög­lich­keiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.

Wichtig! Für die private Entnahme des Firmen-Pkw vor Verkauf müssen objek­tive Anhalts­punkte vorliegen. Bei der vorher­ge­henden Privat­ent­nahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass

  • kein Firmen­pa­pier (Brief­bögen mit Firmen­brief­kopf) verwenden werden darf,
  • im Kaufver­trag ausdrück­lich darauf hinge­wiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt und
  • im Falle einer Überwei­sung möglichst ein privates Bankkonto und nicht das Firmen­konto angegeben wird.

Der Vermerk "steuer­freier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privat­person gekauft)" kann bereits ausrei­chend sein, um von einer Entnahme mit anschlie­ßendem Privat­ver­kauf ausgehen zu können. Zweck­mäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schrift­li­chen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. Die einfache Erklä­rung, den Umsatz nicht zu versteuern, ist noch keine Entnah­me­hand­lung.

Hinweis: Bei einer Entnahme kann Umsatz­steuer auch nur auf Bestand­teile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestand­teile nachträg­lich in das Fahrzeug einge­baut wurden und hierfür der Vorsteu­er­abzug geltend gemacht wurde. Dann ist die Umsatz­steuer auf den nachträg­lich einge­bauten Bestand­teil begrenzt. Bestand­teile sind solche Gegen­stände, die durch den Einbau ihre körper­liche und wirtschaft­liche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufge­gen­stand eines eigenen Geschäfts sein können. Außerdem muss der einge­baute Gegen­stand zu einer dauer­haften Werterhö­hung des Fahrzeugs geführt haben. Er darf nicht ledig­lich zur Werterhal­tung beitragen. Außerdem darf bei Entnahme des Firmen­fahr­zeugs der einge­baute Gegen­stand noch nicht verbraucht sein. Es wird keine dauer­hafte Werterhö­hung angenommen, wenn die Aufwen­dungen für den Einbau von Bestand­teilen weder 20% der Anschaf­fungs­kosten des Gegen­stands noch einen Betrag von 1.000 € übersteigen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).

Quelle:BFH | Urteil | V R 61/96 (und EuGH C-416/98) | 30-01-2002