Der BFH hat entschieden, dass die steuer­liche Entlas­tung für allein­er­zie­hende Eltern im Wechsel­mo­dell nicht gegen den Gleich­heits­satz des Grund­ge­setzes verstößt. 

Praxis-Beispiel:
Der Fall betraf einen allein­er­zie­henden Vater, der im Jahr 2015 ein paritä­ti­sches Wechsel­mo­dell für die Betreuung seines Kindes prakti­zierte und Anspruch auf eine teilweise steuer­liche Entlas­tung für Allein­er­zie­hende, Kinder­be­treu­ungs­kosten und Kinder­geld geltend machte.

Der BFH bestä­tigte, dass Kinder­be­treu­ungs­kosten nur als Sonder­aus­gaben abgezogen werden können, wenn sie tatsäch­lich von der betref­fenden Person getragen wurden. In diesem Fall hatte die Mutter des Kindes die gesamten Kosten getragen, weshalb der Vater keinen Anspruch auf den Abzug hatte. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die steuer­liche Entlas­tung für Allein­er­zie­hende nur einem Eltern­teil zugewiesen werden kann, selbst im paritä­ti­schen Wechsel­mo­dell. Dies ist durch die Notwen­dig­keit der Verein­fa­chung und Standar­di­sie­rung im Steuer­recht gerecht­fer­tigt.

Der Vater hat keinen Anspruch auf den Kinder­frei­be­trag, da das steuer­freie Existenz­mi­nimum des Kindes bereits durch das gezahlte Kinder­geld abgedeckt war. Der BFH betonte, dass die Eltern unter­ein­ander bestimmen können, wer die steuer­liche Entlas­tung bzw. das Kinder­geld erhält, aber in diesem Fall gab es keine solche Verein­ba­rung. Das Urteil bestä­tigt die bestehenden Regelungen und unter­streicht die Notwen­dig­keit klarer Abspra­chen zwischen Eltern in vergleich­baren Situa­tionen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 1/22 | 09-07-2024