Ein Arbeit­geber kann mit seinem Arbeit­nehmer neben dem Arbeits­ver­trag weitere eigen­stän­dige Verträge abschließen. Konse­quenz ist, dass nicht jede Zahlung, die ein Arbeit­geber an seine Arbeit­nehmer leistet, Arbeits­lohn darstellt. Aber! Hat der geson­dert abgeschlos­sene Vertrag keine eigen­stän­dige wirtschaft­liche Bedeu­tung, dann handelt es sich insoweit um eine weitere Arbeits­lohn­zah­lung.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­geber hatte mit einem Teil seiner Arbeit­nehmer „Werbe­miet­ver­träge“ geschlossen. Danach verpflich­teten sich die Arbeit­nehmer an ihren privaten PKW Kennzei­chen­halter anzubringen, die mit Werbung des Arbeit­ge­bers versehen sind. Dafür erhielten diese jährlich 255 €. Das „Werbe­ent­gelt“ stufte der Arbeit­geber als sonstige Einkünfte ein, sodass er dafür keine Lohnsteuer einbe­halten musste. Diese Handha­bung war auch für die Arbeit­nehmer von Vorteil, weil solche Einkünfte nicht einkom­men­steu­er­pflichtig sind, wenn sie im Kalen­der­jahr weniger als 256 € betragen haben. Im Gegen­satz dazu ging das Finanzamt von einer Lohnzah­lung aus und nahm den Arbeit­geber für die nicht einbe­hal­tene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Der BFH hat die Auffas­sung des Finanz­amts bestä­tigt, weil die Werbe­miet­ver­träge, die an die Laufzeit der Arbeits­ver­träge geknüpft waren, keine eigene wirtschaft­liche Bedeu­tung hatten. Für die Bemes­sung des „Werbe­ent­gelts“ von jährlich 255 € sei allein die Steuer­frei­grenze für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG maßge­bend gewesen. Es sei nicht ersicht­lich, dass die Verein­ba­rung wegen des erziel­baren Werbe­ef­fekts getroffen wurde, wie es im wirtschaft­li­chen Geschäfts­ver­kehr norma­ler­weise üblich ist.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 20/20 | 20-06-2022